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1893: 1893
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602 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.

Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindenden Benach­richtigungen des bisherigen Eigenthümers, sowie die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, und die Festsetzung der für deu Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem beson­deren Kostensätze.

§ 9.

Werden Urkunden, deren Vorlegung zur ErWirkung von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grund­akten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jeden Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 0,50 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.

s 10.

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller ^5 der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

5 11-

Außer deu in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

5 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eiues Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhangig machen.

III. Allgemeine Verwaltung.")

222. Verordnung, betreffend den Erlaß von amtlichen Bekanntmachungen im Schutzgebiete der Alarschall-, Brown- und Providence-Inseln.

Aus Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober v. I. ertheilten Ermächtigung wird hiermit sür das Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence-Juselu bestimmt, was folgt:

5 I-

Oeffentliche Bekanntmachungen, insbesondere alle Verordnungen werden in Zukunft an besonderen Anschlagstafeln an folgenden Stellen angeheftet und dadurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

1. in Jaluit

an denl Dienstgebäude des Kaiserlichen Kommissars;

2. in Ebon

an der Station der deutschen Handels- und Plantagen-Gesellschaft auf Juridj;

3. in Namorit

an der Station der Firma Hernsheim â Co. ;

*) Hierher gehören auch §§ 5 bis 9 der Verordnung vom 22. Mai 1887 (Nr. 227).