532 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
VI Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.
203. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni ^886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea- Kompagnie.^)
Nach Anhörung der Direktion der Neu Guinea-^ ompagnie wird, vorbehaltlich weiterer Anordnung, im Hinblick auf die zur Zeit im Schuhgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt:
Als Eingeborene im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 sind anzusehen:
1. die Angehörigen der im Schutzgebiete heimischen Stämme,
2. die Angehörigen anderer farbiger Stämme.
Berlin, den 1. November 1886.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Cyras v. Bismarck.
^04. Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Rompagnie.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prenßen :c., verordnen im Namen des Reichs, was folgt:
Der Nen-Guinea-Kompagnie wird unbeschadet der Bestimmung im ^ 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) für ihr Schutzgebiet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eiugeborenen bis zum Ablauf des Jahres 1897 übertragen.
Der Reichskanzler hat die znr Ausführuug dieser Verorduuug erforderlichen Vorschriften zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bci- gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 7. Juli 1888.
(I.. 8.) Wilhelm.
Graf v. Bismarck.
205. Strafverordnung, betreffend das verbot der verabfolgung von Vaffen, Munition, Sprengstoffen und Spiritussen an Eingeborene, sowie der tvegführung von Eingeborenen aus dem Schutzgebiet als Arbeiter."")
Auf Gruud der mir nach Maßgabe des Z 3 Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 17. April 1886 und des Z 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886
*) Vergleiche Nr. 178. **) Vergleiche Nr. 206.