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Zweiter Theil, Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
Von der Entrichtung dieser Gebühr sind die der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen oder von ihr gecharterten Postdampfer frei.
§ 22.
Tritt bei der Abhaltung einer Quarantäne ein Arzt im Austrage des Beamten in Thätigkeit, so ist für denselben eine nach den für die ärztliche Praxis maßgebenden Sätzen zu berechnende Vergütung, welche durch den Beamten festzusetzen ist, vom Schisfer zu erhebeu.
Für den Fall, daß ein Heilgehülfe in Funktion tritt, finden die Vorschriften des vorstehenden Absatzes unter Heruntersetzung der Gebühr An- wenduug,
§ 23.
Im Uebrigen werden die baaren Auslagen erhoben.
Schisfsleute uud bedürftige Passagiere werden vorbehaltlich des Rück griffs auf diejenigen Personen, welche für die in Rede stehenden Aufwendungen gesetzlich oder vertragsmäßig mitverhastet sind, frei behandelt. Arzneien, Nahrungsmittel und sonstige Materialien sind indeß, soweit thunlich, den Vorräthen des Schiffes zu entnehmen.
§ 24.
Ein Ersatz der durch ein Desinfektionsversnhren oder im Wege sonstiger Maßnahmen beschädigten, sowie auf Anordnung zerstörten Gegenstände findet nicht statt. Schiffsleute und bedürftige Passagiere erhalten im Nothfall die für sie nach dem Ermessen des Beamten unentbehrlichen Ausrüstungsgegenstände uuter Vorbehalt des aus 8 22 Abs. 2 sich ergebeuden Rückgriffs.
§ 25.
Ter Verfügung des Kaiserlichen Kommissars bleibt es vorbehalten, andere als die im § 1 erwähnten Krankheiten namhaft zn machen, bei deren Vorhandensein die Bestimmungen dieser Ordnung Platz greifen.
§ 26.
Diese Ordnung erleidet keine Anwendung anf die Schiffe der Kaiserlichen Kriegsmarine.
§ 27.
Diese Orduuug tritt mit dem 1. November 1891 in Kraft. Stephansort, den 29. September 1891.
Der Kaiserliche Kommissar. Rose.
V. Zoll- und Steuerwefen.
201. Verfügung des Reichskanzlers, betreffend den Erlaß einer Zollverordnung durch die Neu-Guinea-Romvagnie.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1883 Seite 75), wird der Neu- Guinea-Kompagnie hierdurch für den Erlaß einer, für das Schutzgebiet