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Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
IV. Der Schiffsverkehr insbesondere.
197. Verordnung, betreffend die Errichtung von èeemannsâmtern.
Für das Schutzgebiet der Neu-Guiuea-Kompaguie wird mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers verordnet:
Zur Wahruehmung der den deutschen Seemannsämtern durch die Seemanns Ordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gefetzbl. S. 409) oder durch andere Reichsgesetze übertragenen Geschäfte werden im Schutzgebiete Behörden errichtet, welche die Bezeichuung
„Seemannsamt im deutscheu Schutzgebiet der Neu - Guinea Kompaguie"
führen. Die Bestimmung des Sitzes der Seemannsämter und die Berufung der zu denselben erforderlichen Beamten bleibt besonderer Anordnung der Direktion vorbehalteil.
Berlin, den 7. Juli 1887.
Neu G u i u e a Kompagnie. Die Direktion.
A. v. Hansemann, Herzog. Vorsitzender.
198. Verordnung, betreffend Ordnung des Verkehrs in den Häfen des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Rompagnie.
s i.
Jeder Schiffssührer, welcher iu eiueu Hafen <Rhede) des Schutzgebietes der Nen-Guinea-Kompagnie einläuft, ist verpflichtet:
I. den vom Hafenmeister im Interesse der Aufrechterhaltung der Hafen- ordnuug an ihn ergehenden Weifungen, insbesondere hinsichtlich der Liege , Lade- oder Löschplätze eventuell auch der Quarantäneplätze, Folge zu leisten nnd den ihm einmal angewiesenen Platz außer im Falle der Seenoth und höherer Gewalt nicht zu verändern, es sei denn mit Genehmigung des Hafenmeisters;
II. dem Hafenmeister auf Erfordern wahrheitsgetreu anzugeben:
1. deu Namen, das Nnterscheidungssignal, den Heimathshafen, die Gattung uud deu Nettoraumgehalt des Schiffes,
2. deu Namen nnd den Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondentrheders des Schiffes,
3. den Ort uud deu Tag der Ausfertigung des Schissscertifitaw oder des Flaggenattestes des Schisfes,
4. den Ort und den Tag der Ausfertigung der Musterrolle, soseru dieselbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft,