1). Das ostafrikanische Schutzgebiet.
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VII. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.
162. Verordnung, betreffend die Lrtheilung des Rechts zur Führung der Reichsfiagge an Eingeborene des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?e., verordnen ans Grund des 7 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
Eingeborenen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes kann durch deu Gonveruenr für Deutsch-Ostafrika uach Maßgabe der von dem Reichskanzler zn erlassenden näheren Bestimmungen das Recht zur Führung der Reichs flagge ertheilt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändige» Unterschrift und bei- gedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel,
Gegeben am Bord Meiner )?)acht „Hohenzollern", am Nap Kunnen, den 28. Juli 1891.
(I. 3.) Wilhelm.
v. Cavrivi.
163. Verordnung, betreffend den Freikauf von Sklaven.
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^cder Sklave, welcher durch Kauf oder ein anderes Rechtsgeschäft (Tausch, Schenkung ?c.) von seinem bisherigen Herrn an einen Nichteingeborenen abgetreten wird, erhält dadurch au sich °schon die Freiheit.
§ 2.
Jeder Loàuf eiues Sklaven ist innerhalb vier Wochen der zuständigen dentfchen Behörde desjenigen Ortes, wo der Sklave oder der Loskaufende seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen, welche auf Antrag dem Sklaven unter Siegel und Unterschrift einen Freibrief unentgeltlich auszustellen hat. In gleicher Weise kann auch solcheu Sklaven, welche kraft einer behördlichen Ver- llugüs fügung oder aus fönst einem Grnnde die Freiheit erlangt haben, ein Frei
l?i7(i brief ertheilt werden.
5 3.
Eine zwischen dem Lostaufenden nnd dem Losgekauften getroffene Ber einbarung, wonach dieser die Loskaufsnmme ganz oder theilweise abverdienen soll, ist an sich zulässig, doch muß eine derartige Vereinbarung vor einer der in i> 2 genannten Behörden schriftlich abgeschlossen werden nnd unterliegt der Genehmigung derselben. Die Behörde hat das Interesse des Losgekauften dabei zn wahren und insbesondere daraus zu achten, daß der abzuverdienende Betrag sowohl der in Wirklichkeit bezahlten Loskanfsumme als auch über Haupt den landesüblichen Preisen entspricht. Die dem Losgekauften in Anrechnung gebrachten Rateu dürfen nicht nnter den üblichen Lohnsätzen bleiben.