410 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
§ 9.
Prähme und Dhaus dürfen nur innerhalb der Linie Wasserleitung- Spitze— „Weiße Wand bei der evangelischen Missivn" und innerhalb des Stacheldrahtzaunes vor dein Zollschuppeu verankert werden. Das Ankern von Schiffen nnd Fahrzeugen iu der Einfahrt von Boje ^. ab ist nur im Nothfalle gestattet.
5 10.
Dhaus haben ein- oder auslaufenden Schiffen uud Fahrzeugen stets auszuweichen.
§ 11-
Kriegsschiffe find den Bestimmungen unter 2, 3, 4 nicht unterworfen.
K 12.")
Der Kommandant der Flottille ist berechtigt, für Zuwiderhaudluugeu gegeu obige Bestimmungen Geldstrafen bis znm Betrage von 50 Rupieu zu verhängen. Beschwerden gegen Strafverfügungen des Kommandanten sind innerhalb einer Woche bei dem kaiserlichen Gouverneur anzubringen.
A u s f ü h r u u g s - B e st i m m u n g cn.
1. Zum Hafenmeister wird bis ans Weiteres der Unteroffizier Scham- bncher ernannt, dem zur Beihülfe 4 Hafeupolizisteu kommaudirt werden.
2. Derselbe hat sich sofort beim Ankern an Bord zu begeben uud die Hafenordnuug dem Kapitän zn übergeben.
3. Ist von dem ein- oder auskaufenden Schiffe eiu Lootse gewünscht, so hat sich dieser mit dem Hafenmeister behufs Einholung von Instruktionen beim Kaiserlichen Gouvernement (Flottille) zu melden.
4. Die Überwachung obiger Vorschriften ist Sache des Flottillen- Kommandos.
Dar-es-Saläm, den 25. November 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur. Freiherr v. Sodeu.
VI. Zoll- und Steuerwesen. 153. Zollordnung.
8 1-
Allgemeine Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kuust- uud Gewerbesteißes, mit
""""""^"'Ausnahme Schußwaffen uud Schießbedarf, dürfen ein- und ausgeführt werden.
§ 2.
Die Ein- und Ausfuhr vou Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
*) § 12 ist in dem durcl/ Verordnung vom 31. Mai 1892 festgesetzten Wortlaut wiedergegeben.