Volume 
1893: 1893
Place and Date of Creation
Page
394
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

394 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.

verlangen, welche vor dem Abmarsch der Karawane bei der Hauptkasse oder einer der Bezirkskassen zu hinterlegen sind. Die Sicherheitsleistung muß in allen Fällen erfolgen, wenn es sich um Karawanen van Ausländern handelt, welche weder im Schutzgebiete ansässig sind, noch daselbst hinreichendem Per­mögen besitzen.

^ 6.

Die Höhe der als Sicherheit zn hinterlegenden Summe wird mich der Kopszahl der Karawane derart bestimmt, daß für jeden Teilnehmer bis zu 20 Rupien berechnet werden,

s 7.

Der Abmarsch der Karawane braucht erst nach Hinterlegung der Sicherheitssumme gestattet zu werden. Die Rückzahlung erfolgt 0 Monate nach Rückkehr der Karawane oder bei Durchzügen 6 Monate nach deren Austritt aus dem Schutzgebiete.

§ 8.

Ueber die iu den ^ 3 und 4 erwähnten vertragsmäßigen Ver­pflichtungen ist eine von dem Unternehmer der Karawane oder dessen Be­vollmächtigten und dem Vertreter deS Kaiserlichen Gouvernements unter­schriebene Urkunde auszustellen, die in allen Fällen der Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements bedarf.

3 9.

Der Unternehmer der Karaimine oder sein Bevollmächtigter erhalten über die ihnen ertheilte Erlaubniß, dnrch deutsches Gebiet zu zieheu, eiue Be­scheinigung. Wer ohue einen solchenErlaubnißschein" eine Karawane in das deutsche Schutzgebiet sührt oder eutseudet, wird mit Geldstrafe bis zu 5000 Nupieu oder Gefäuguiß bis zu 3 Mvuateu bestraft.

K 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in den einzelnen Bezirken in Kraft.

Dnr-es-Salüm, den 30. September 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur. Freiherr v. Sodeu.

V. Der Schiffsverkehr insbesondere.

147. Gesetz, betreffend eine postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika.

Vom 1. Februar 1890. ()»eichs-Gesetzblatt S. 19.»

Wir Wilhelm, vou Gottes Guadeu Deutscher »aiser, König von Preußen ?c., verordnen im Namen deS Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths uud des Reichstags, was folgt:

8 1. !à

Der Reichskanzler wirk ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer regelmäßigen Pvstdampfschifssverbinduug zwischen Deutschland und Ost-