Das südwestafrikamsche Schutzgebiet.
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107. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwestafrikamsche
Schutzgebiet.
Vom 8. November 1892. (Reichs-Gesetzblatt S. 1037.)
Wir Wilhelm, v^n Gottes Gnaden Teutscher Kaiser, König von Preußen ?e, verordnen anf Grnnd des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält nisse der deutschen Schutzgebiete «Reichs Gesetzbl. 1838, S. 75),^) im Narneu des Reichs, was solgt^
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung lind die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (BuudeS-Gesetzbl. S 590 > tritt sür das südwestafritauische Schutzgebiet bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Jannar 1893 in Krast.
Der Kommissar für das südweslasrikanische Schutzgebiet bestimmt, vor behaltlich der Genehmignng des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Perordnung anzusehen ist.
Urkundlich nnter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrist und bei gedrucktem Kaiserlichen ^miegel.
Gegeben Kiel, den 8. November 1802
(I.. Wilhelm.
Graf v. Caprivi.
II. Allgemeine Verwaltung.
108. Verordnung, betreffend die unter dem Namen „6ong- ziekte"^) bekannte Krankheit des Rindviehs.
Auf Gruud der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Erlaß von Ver vrdnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwefeus für die westafrikauischeu Schutzgebiete vom 19. Juli 1886, verordnet der unterzeichnete Kommissar, was solgt:
3 1-
Jeder Eigenthümer oder Besitzer oder Kvndnkteur vou Riudvieh. welches von der uuter dem Namen „Longziekte" bekannten Krankheit befallen ist oder derselben verdächtig erscheint, hat dasselbe auf einen Jsolirplatz zn bringen und hiervon dein kaiserlichen Reichs Kommissar sowie dem zunächst wohnenden Häuptling sofort Anzeige zu erstatteu,
5 2.
Der Häuptling kann einen anderen Jsolirplatz als den bereits belegten anweisen. Eine von dem ReichS-Kommissar ernannte Kommission von drei
*) Vergl. § 4 daselbst (Nr. 15). '*) Lungenseuche.