L. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.
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Guinea, haben Ew. Exzellenz die Güte gehabt, mich in der Note vom .o27. v. Mts. zu benachrichtigen, daß die Königlich Großbritannische Regierung gewillt ist, mit der Kaiserlichen Regierung eine fernere Abgrenzung in jenen Gebieten vorzunehmen. Es wird in dieser Note ein Uebereinkommen nach- chts stehenden Inhalts vorgeschlagen:
Von dem Endpunkte der ursprünglichen, durch die Noten vom 29. April und 7. Mai v. I. festgesetzten Grenzlinie ans, der auf der englischen Admiralitätskorte als „Rspids" bezeichnet ist, soll die neue verlängerte Linie ihren Anfang nehmen, uud zwar soll sie von den als ,,Rapià3" bezeichneten Stromschnellen des Alt-Calabar beginnend, in diagonaler Richtung zu einem Punkte auf dem rechten Ufer des Benue-Flusses im Osten und in der unmittelbaren Nähe der Stadt Aola, laufen, welcher sich, nach vorgenommener Untersuchung, praktisch als zur Festsetzung dieser Grenze geeignet heraus- Mzss stellen wird.
Die Regierung Ihrer Majestät der Königin ertheilt die Zusicherung, daß die aus den Handel bezüglichen Bestimmungen, wie sie in der Note Lord Granvilles vom 16. Mai 1885 niedergelegt sind, auch auf die Gebiete im Westen der neuen, verlängerten Grenzlinie Anwendung finden sollen, vorausgesetzt, daß die Kaiserliche Regierung eine der Note des Grafen Münster vom 2. Juni 1885 analoge Zusicherung für die östlich der neuen Linie gelegenen Gebiete abgiebt.
Ew. Exzellenz haben die Güte gehabt, hinzuzufügen, daß die Königlich Großbritannische Regierung bereit sei, das vorstehende Uebereinkommen formell als bindend anzuerkennen, wenn dasselbe die Zustimmung der Kaiserlichen Regierung finde. Ich bin daher beauftragt worden und beehre mich, Ew. Exzellenz zu erwiedern, daß die Kaiserliche Regierung dem von Ew. Exzellenz vorgeschlagenen Uebereinkommen ihre Zustimmung ertheilt.
Mit der ausgezeichnetsten zc.
Graf v. Hatzfeldt. Sr. Exzellenz dem Herrn Grafen v. Roseber y :c.
d Rechtspflege.
39. Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet
von Kamerun.
Vom 28. November 1892. Reichs-Gesetzbl. S. 1045.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?c., verordnen für das Schutzgebiet von Kamerun ans Grund des 1 und des H 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutsche» Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), im Namen des Reichs öM was folgt:
s 1-
Gegenstände des Bergbaues. Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich: 1. Edelsteine,