^. Gemeinsame Bestimmungen für die drei westafrikanischen Schutzgebiete. 177
Gemeinsame Bestimmungen für die drei mejtafrikanischen Schutzgebiete.
30. Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang des Gouverneurs von Kamerun und der Rommissare der westasrikanischen Schutzgebiete.
Auf Ihren Bericht vom 25. d. Mts. will Ich hiermit Meinem Gouverneur für das Schutzgebiet von Kamerun deu Rang der Räthe I. Klasse, Meinen Kommissaren in dem Togo-Gebiete und iu dem südwestafrikcmischen Schutzgebiete den Rang der Räthe III. Klasse beilegen,") beides mit der Maßgabe, daß diese Rangklassen den bezeichneten Kolonialbeamten nur iuner- halb der betresfeuden Schutzgebiete und für ihre Amtsdauer zustehen. """)
Berlin, den 25. Mai 1885.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
31. Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und 5>teuerwesens für die westafrikanischen Schutzgebiete.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?c., verordnen auf Gruud des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält-
*) Die Ehrenbezeugungen im internationalen Verkehr sind demgemäß die für die Gesandten bezw. Generalkonsuln vorgesehenen.
Hinsichtlich des Ranges des Kanzlers von Kamerun finden mit Kaiserlicher Genehmigung die für die Stellung der Geschäftsträger bei den Kaiserlichen Missionen geltenden Grundsätze Anwendung '(Rang der Räthe IV. Klasse).
***) Die Beschreibung der Uniformen der Beamten findet sich abgedruckt im D. Kol.-Bl. 1890, S. 1.
Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung. 12