Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
Seite
79
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v. Internationale Vereinbarungen, welche die deutschen Schutzgebiete betreffen. 79

(Königlich preußische Oberpräsidien) die Einsendung der die einzelnen Fälle betreffenden Auszüge erfolgt ist.")

s 41.

Diejenigen Beamten, welchen die standesamtlichen Befugnisse auch für à-ichung von die unter deutschem Schutze stehenden Schweizer ertheilt worden sind, haben d!?Tchwei^ die auf Letztere bezüglichen Auszüge aus den Registern nicht direkt nach Bern mitzutheilen, sondern dieselben behufs weiterer Veranlassung hierher ein­zureichen. In dem Berichte, mit welchem die Einreichung dieser Auszüge erfolgt, ist der Heimathsort bezw. die Gemeinde und der Kanton, welchem die Betreffenden angehören, anzugeben, soweit nicht diese Angaben sich in den bezüglichen Verhandlungen schon finden.

Berlin, den 11. Dezember 1885.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Hellwig.

HD.

Internationale Vereinbarungen, welche die deutschen Schutzgebiete betreffen.

23. Protokoll, betreffend die deutschen und französischen Be­sitzungen an der Westküste von Afrika und in der Südsee.

Vom 2 t. Dezember 1885. Nachdem die Regierung Sr. Ma­jestät des Deutschen Kaisers und die Regierung der Französischen Re­

publik beschlossen haben, die Bezie­hungen, welche sich aus eiuer Er­weiterung ihrer Svuveränetcits- oder Protektoratsrechte über Gebiete an der Westküste von Afrika und in der Südsee ergeben, im Sinne eines gegen­seitigen guten Einvernehmens zu regeln, haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten,

I^e Oouverueinent de 8a Najestê 1 Z^uipereur d ^IlernaKne et 1s Oou- verneinent de la Kêpudlicpae ?ran- caise avant résolu de reZler, dans un esprit de donne entente mutuelle, les rapports o^ui peuvent résulter eutre eux de l'extension de leurs droits respectifs de souveraineté ou de protectorat sur la cote occiden- tale d'^.tricpì6 et en Océanie, les LoussiAnês,

Um die für die Aufbewahrung der fraglichen Urkunden zuständigen Standes­ämter ermitteln zu können, ist durch Runderlaß vom 14. April 1890 angeordnet worden, daß in Bezug auf Geburten in diese Berichte Angaben über den letzten in­ländischen Wohnort oder den Geburtsort der Eltern aufgenommen werden, soweit solche in den bezüglichen Verhandlungen nicht enthalten sind.