0. Die Rechtspflege in den Schutzgebieten. 23
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Swinemünde, den 4. September 1892. An Bord M. Y. „Kaiseradler".
(I.. 8.) Wilhelm I. R.
Graf v. Caprivi.
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Die Rechtspflege in den Schutzgebieten.
15. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.")
(Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75.) 8 I-
Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.
*) Das ursprüngliche Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 16. April 1886 (Reichs - Gesetzbl. S. 75) hatte vier Paragraphen und entsprach in den §§ 1, 2 und 4 den gleichen Paragraphen des jetzigen Gesetzes. Z 3 lautete:
Durch Kaiserliche Verordnung kann
1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit^ unterliegen;
2. dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten die Befugniß ertheilt werden, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften 4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen;
3. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen (§ 31 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß
a) eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft stattfindet und der Staatsanwalt von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten aus der Zahl der in den Schutzgebieten befindlichen Kaiserlichen Beamten oder der zur Ausübung der Rechtsanwaltschast zugelassenen Personen oder der sonstigen achtbaren Gerichtseingesessenen zu bestellen ist,
d) soweit es die Verhältnisse gestatten, eine Voruntersuchung geführt wird, deren Regelung besonderer Kaiserlicher Verordnung vorbehalten bleibt.