Periodikum 
Taschenbuch für Südwestafrika
Seite
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Gesetze und Verordnungen

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Hartebeeste, Kudus, Elands, Gemsböcke, Bastardgemsböcke, Bastardhartebeeste und Strausse — wird über den 28. Februar hinaus bis zum 31. März d. Js. verlängert.

Landgesetzgebung.

Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Siidwestafrika.

Vom 28. Mai 1907.

Hiermit wird bestimmt:

§ 1. Der Gouverneur wird ermächtigt, unter Beobachtung nachstehender Vorschriften fiskalisches Farmland zu verkaufen oder zu verpachten.

§ 2. Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder verpachtet werden, die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und dasselbe zu bewirtschaften. Die Er­füllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen.

§ 3. Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelangende Farm­grundstück darf den Flächeninhalt von 20000 ha nicht übersteigen.

§ 4. Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Verhältnisse oder durch andere wichtige Gründe etwas anderes bedingt wird, die Form eines Rechtecks haben.

Stösst das Grundstück an einen Flusslauf, so soll die an den Flusslatif grenzende Seite nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen.

§ 5. Niemand soll vom Fiskus mehr als insgesamt 20000 ha Farmlandes käuflich erwerben.

§ 6. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes hat in der Regel aus freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Gouverneur eine öffentliche Ver­steigerung desselben anordnen.

§ 7. Der Gouverneur wird ermächtigt, einem Käufer fiskalischen Farm­landes bei unverschuldeten Unglücksfällen im Wirtschaftsbetrieb einzelne Kauf­geldraten zu stunden.

§ 8. Die nähere Regelung der Vertragsbedingungen bei Verwertung fis­kalischen Farmlandes bleibt dem Gouverneur überlassen.

Ausführungsbestimmungen

zur .Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend die Ver­wertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch - Südwestafrika vom 28. Mai 1907.

In Ausführung der Verfügung des Reichs • Kolonialamts vom 28. Mai 1907 wird hiermit bestimmt:

§ 1. Der Verkauf fiskalischen Farmlandes erfolgt unter den im anliegendem Vertragsformular festgesetzten Bedingungen.

§ 2. Der Preis wird je nach Lage und Güto des Grundstückes festgesetzt. In der Regel soll er sich zwischen 20 Pfennigen und 1 Mark pro Hektar bewegen.

§ 3. Für ausgeschiedene Angehörige dir Schutztruppe und solche wehr- ptlichtige Reichsangehörige, die an einem Ff idzuge im Schutzgebiete teilgenommen haben, kann, wenn sie sich gut geführt haben und den Besitz eines Betriebs-