320
Gesetze und Verordnungen
8. Sonderbestimmungen für Räude.
Nr. 20. Schutzmaßregeln.
Alle Tiere eines Bestandes, in welchem sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als verdächtig.
Räudekranke und räudeverdächtige Tiere müssen, sofern nicht der Be; sitzer die Tötung vorzieht, dem von der Behörde angeordneten Heilverfahren unterworfen werden.
Der Besitzer ist angehalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, Kraale, Gerätschaften u. s. w. ausführen zu lassen.
Nr. 2i. Hat die Räude in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung gefunden, so ist von dem zuständigen Bezirksamte darauf zu halten, dass das Heilverfahren tunlichst gleichzeitig bei allen kranken Herden ausgeführt wird.
Der ersten Behandlung hat nach sieben Tagen eine zweite zu folgen.
Mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf andere äussere Ver* hältnisse kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt werden.
Nr. 22. Desinfektion.
Kraale oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Tiere gewesen sind, müssen nach Vorschrift der Polizeibehörde und unter polizeilicher Aufsicht desinfiziert werden.
Nr. 23. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben:
wenn die räudekranken oder verdächtigen Tiere getötet, wenn die vorgeschriebene Desinfektion erfolgt ist, oder wenn bei den Tieren innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens keine verdächtigen Krankheitserscheinungen sich ga zeigt haben.
9. Sonderbestimmungen für Texasfieber.
Nr. 24. Die Ausfuhr von Rindern, welche auf einer als Texasfieberplatz bekannten Farm gestanden haben, kann von dem Bezirksamte verboten werden.
Bergwesen.
Die Kaiserliche Bergverordnung vom 8. August 1905, die Berggerechtsame der Gesellschaften und andere in dies Gebiei fallende Bestimmungen sind in dem Abschnitt „Die Berggerecht' same“ von Dr. Lotz behandelt.
Jagd.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, be treffend Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischei Schutzgebiete. Vom 1. September 1902.
§ 1. Unter Jagd im Sinne dieser Verordnung wird die Jagd auf nach stehende Tiere, sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen als herrenlos zi