Periodikum 
Taschenbuch für Südwestafrika
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Gesetze und Verordnungen

§ 7. Bis auf weiteres wird der Zutritt in das Amboland überhaupt verboten.

Ausgenommen von dem Verbote sind:

a) die Angehörigen der im Ambolande ansässigen Eingeborenenstämme, b) die Angehörigen der im Ambolande bestehenden Missionsstationen, c) solche Personen, welche von dem Gouverneur aus besonderen Gründen einen Erlaubnis» schein erhalten haben.

§ 8. Den im § 7 b und c ausgenommenen Personen ist der Zutritt von der deutschen Seite aus nur über die Station Okaukwejo und Namutoni gestattet.

§ 9. Wer Okaukwejo oder Namutoni passiert oder in dem Gebiete nördlich dieser Stationen reist, hat sich gegenüber den Polizeibeamten über seine Person und Zweck und Ziel seiner Reise auszuweisen. Der nach § 7 c erteilte Erlaubnis^ schein ist auf der Station vorzuzeigen und vom Distriktschef mit einem Sicht- ve rk zu versehen.

§ 10. Mit Geldstrafe von 3000 bis 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu dreiMonaten allein oder in Verbindung miteinander wird bestraft, wer Gegen­stände, deren Einfuhr nach § 3 verboten ist, in das Amboland einführt.

§ 11. Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander wird bestraft, wer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 und 5 Handel treibt oder Eingeborene anwirbt.

§ 12. Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander wird bestraft: a) der Anwerber, wenn der von ihm zur Ausfuhr angeworbene Eingeborene entgegen der Be­stimmung des § 6 dem Distriktsamte nicht vorgeführt wird; b) wer entgegen detf' Bestimmungen der §§ 7 und 8 das Amboland betritt oder sich nicht gemäss § 9 ausweisen kann.

§ 13. Eingeborene, die sich nach §§ 10 bis 12 strafbar machen, werden; gemäss der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Gouvernements­verordnung vom 8. November 1896) bestraft.

§ 14. Gegenstände, die mittels eines gemäss §§ 10 bis 13 strafbaren Ver­gehens erlangt sind, unterliegen der Einziehung.

§ 15. Im Falle eines gemäss §§ 10 bis 13 strafbaren Vergehens kann der Zuwiderhandelnde von jedem Polizeibeamten aus dem Ambolande ausgewieserij und der nächsten deutschen Polizeistation zugeführt werden.

Verordnung des Gouverneurs von Deutsch - Südwestafrika, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. Vom 1. Oktober 1902.

§ 1. Die Einfuhr von lebenden Weinreben und Weinrebenteilen aller Art* von Weintrauben und Weintrestern über die Grenzen des Schutzgebietes darf nur unter Vermittelung der Regierung, und was das zum Verpflanzen bestimmte, Material betrifft, bis auf weiteres nur aus deutschen staatlichen oder solchen' Privatanlagen erfolgen, welche unter ständiger staatlicher Kontrolle stehen oder' doch mindestens vor der Entnahme des zu versendenden Rebenmaterials einer­genauen Untersuchung auf das rtwaige Voehandensein der Reblaus durch befi währte Sachverständige unterzogen worden sind. Der Sendung muss ein bei hördliches Zeugnis beigegeben sein, nach welchem sie vor Abgang von den! Ursprungsorte einer geeigneten Desinfektion mit Schwefelkohlenstoff unterworfen? worden ist.

Landwirtschaft und Viehzucht.