Periodikum 
Taschenbuch für Südwestafrika
Seite
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Gesetze und Verordnungen

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Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Steuerjahres, in dem die Verbind­lichkeit oder der Anspruch entstanden war.

Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Besteuerung von Hunden. Vom 24. Februar 1907.

Gemäss § r, Absatz 1 der Verordnung vom 23. Februar 1907, betreffend die Besteuerung von Hunden in Deutsch-Südwestafrika, wird hierdurch bekannt gegeben, dass als Ortschaften im Sinne dieser Verordnung nachstehende Plätze anzusehen sind, an welchen demgemäss Hundesteuer erhoben wird:

Swakopmund, Usakos, Karibib, Otjimbingue, Omaruru, Otjiwarongo, Otavi, Tsumeb, Grootfontein, Outjo, Okahandja, Windhuk mit Klein-Windhuk, Rehoboth, Gobabis, Gibeon, Keetmanshoop, Warmbad, Bethanien, Aus, Lüderitzbucht.

Verkehr.

Wegeordnung für das südwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 15. Mai 1898. J )

§ 1. Durch Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs werden die­jenigen Gebiete oder Plätze bezeichnet, welche im Interesse des Frachtverkehrs Von Ansiedelungen oder Viehposten freizuhalten sind.

Diese Verordnung kann sich nur auf Gebiete erstrecken, welche noch nicht in dauernde Kultur genommen sind. Die Befugnis zu solchen Anordnungen kann auf die Lokalbehörden nicht übertragen werden.

Die Gouvernements-Verordnungen vom 4. August 1888 und 17. Mai 1891 sowie die Polizeiverordnung des Bezirkshauptmanns des Südbezirks vom 22. Ja­nuar 1897 werden hierdurch nicht berührt.

§ 2. In jeder Ortschaft ist für den Durchreise- und Frachtverkehr eine Wasserstelle mit gutem Wasser, sowie ein ausreichendes Weidengebiet bereit zu stellen und äusserlich kenntlich zu machen. Das Gleiche gilt für die an einem öffentlichen Verkehrswege liegenden Farmen.

Verantwortlich ist hierfür bis zur Bestellung von besonderen Ortsvor­ständen in den Ortschaften der eingeborene Werftkapitän beziehungsweise die Ortspolizeibehörde.

§ 3. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft bestimmt, welche Wege als öffentliche anzusehen sind. Ein Verzeichnis der öffentlichen Wege ist zum 1. Januar jeden Jahres bekannt zu machen.

§ 4. Wird von der Bezirkshauptmannschaft die Umwandlung eines Privatweges in einen öffentlichen oder die Neuanlegung eines öffentlichen Weges beabsichtigt, so sind zunächst die Grundbesitzer, deren Ländereien an den Weg angrenzen oder durch deren Gebiet derselbe gelegt werden soll, zuzuziehen und mit ihren Wünschen tunlichst zu berücksichtigen.

Das weitere Verfahren richtet sich nach den über die Enteignung von Grundeigentum zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5. Wenn in Ortschaften oder Farmen Ausspannplätze, Weideplätze oder Wasserstellen als für den öffentlichen Verkehr bestimmt bezeichnet und polizeilich genehmigt sind, dürfen Fuhrwerk oder Viehtransporte nur auf diesen Plätzen ausspannen, rasten oder weiden, es sei denn, dass Unglücksfälle oder sonstige zwingende Gründe die Beobachtung dieser Vorschrift unmöglich machen.

Sind mehrere Wasserstellen vorhanden, so darf' nur auf der für den Fracht­verkehr zur Verfügung gestellten getränkt werden.

J ) Abgeändert durch Verfügung vom 29. 9. 98.

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