Gesetze und Verordnungen
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Einwanderung.
Die Verordnung über die Einwanderung findet sich unter dem Titel „Bestimmungen über die Zulassung von Passagieren in Südwestafrika“ im Abschnitt „Schiffsverkehr“.
Einfuhr, Zölle und Steuern.
Verordnung betreffend die Einführung von Feuerwaffen und Munition vom 29. März 1897.
§ 1. Die Einführung von Feuerwaffen, Munition oder Pulver jeder Art sowie der Handel damit ist nur dem Kaiserlichen Gouvernement gestattet.
§ 2. Auf Grund eines schriftlichen von der zuständigen Bezirkshaupt- mannschaft auszustellenden Erlaubnisscheins kann Nichteingeborenen die Erlaubnis zur Einführung von Feuerwaffen und Munition zum eigenen Gebrauch gestattet werden, sofern sie hinreichend Sicherheit dafür gewähren, dass sie dieselbe nicht an Dritte vergeben oder verkaufen werden.
§ 3. Die Beamten des Kaiserlichen Gouvernements sowie die Offiziere lind europäischen Mitglieder der Schutztruppe bedürfen zur Einführung von Waffen und Munition, insoweit sie zum eigenen Gebrauch bestimmt sind oder zur dienstlichen Ausrüstung gehören, keines Erlaubnisscheins.
§ 4. Zur Weitergabe von Waffen und Munition sowohl an Nichteingeborene wie an Eingeborene durch Kauf, Tausch, Schenkung oder in sonst einer Weise bedarf es der behördlichen Genehmigung.
§ 5. Die von dem Kaiserlichen Gouvernement erteilte Erlaubnis zur Einführung von Feuerwaffen jeder Art befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den festgesetzten Einfuhrzoll zu entrichten.
§ 6. Jede eingeführte Feuerwaffe, welche nicht zur dienstlichen Ausrüstung der in § 2 bezeichneten Personen gehört, muss abgestempelt und in ein von der Polizeibehörde geführtes Register eingetragen werden.
§ 7. Auf Grund der Eintragung ist dem Besitzer ein Erlaubnisschein auszustellen, welcher den Stempel der Waffe und den Namen der zum tragen berechtigten Person enthalten muss. Der Erlaubnisschein hat fünf Jahre vom Tage der Ausstellung ab Gültigkeit und kann dann erneuert werden. Jeder Träger einer Feuerwaffe ist verpflichtet, den Erlaubnisschein mit sich zu führen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzuzeigen. Im Falle erwiesenen Missbrauchs kann der Erlaubnisschein ganz oder auf Zeit entzogen werden.
§ 8. Für den Erlaubnisschein ist bei der erstmaligen Ausfertigung eine Gebühr von 5 Mark, bei jeder Erneuerung eine solche von 3 Mark zu zahlen. Verloren gegangene Erlaubnisscheine werden gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Mai'k neu ausgefertigt.
§ 9. Auch von den Beamten des Kaiserlichen Gouvernements und den Angehörigen der Schutztruppe sind für die nicht zu ihrer dienstlichen Ausrüstung gehörenden Feuerwaffen Erlaubnisscheine zu lösen und die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
Amtlicher Verkauf von Waffen und Munition.
In den vom Gouvernement bei den Bezirks- und Distriktsämtern eingerichteten amtlichen Verkaufsstellen sind bei Vorlegung des vorgeschriebenen Erlaubnisscheins folgende Waffen u. s. w. käuflich erhältlich: