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1917: 1917
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Der Vortrupp

6. Jahrgang Nr. I>8 I>6. September M7

Der nächste Aufsatz unsres Berliner politischen Mitarbeiters Fidelis wird in Nr. 20 vom ^8. Oktober dieses Jahres erscheinen.

Vortrupp.

Rationelle Ausnutzung der Arbeitskraft.

Im Frieden war der Angelpunkt aller Sozialpolitik, insbesondere der Arbeiterschutzxolitik, stets die Aufgabe: die Bestrebungen der Privat­wirtschaft bei der Ausnutzung fremder Arbeitskräfte in llbereinstimmunq zu bringen mit den Forderungen des Gemeinwohles. Die Begründunq unserer Volkswirtschaft auf den Vorteil des Einzelnen und auf den freien Arbeitsvertrag brachte beides in Gegensatz. Der einzelne Unternehmer, der einen Arbeiter oder Angestellten in Dienst nimmt, hat nur das In­teresse, daß dessen Arbeit augenblicklich einen möglichst hohen Ertrag für ihn bringt. Er hat aber ein sehr geringes Interesse an der künftigen Leistungsfähigkeit des Mitbürgers, weil er jederzeit durch Kündigung den Abgearbeiteten entfernen und die Sorge für ihn der Allgemeinheit zu­schieben kann. Es fehlt ihm also die Rücksicht auf die dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit, die sich dem Unternehmer bei anderemlebenden Inventar" von selbst aufdrängt: Denn wenn er sein Pferd durch Über­arbeit frühzeitig ruiniert, wird er an seinem Geldbeutel gestraft. Bei allen Arbeitskräften, die er kauft, muß er selbst das Anlagekapital nicht nur verzinsen, sondern auch amortisieren, das zwingt zu rationeller Ausnutzung. Bei gemieteten Arbeitskräften braucht der Arbeitgeber nur zu verzinsen, das verführt zum Raubbau. Es ist der ungeheure, unbegreifliche Ana­chronismus unseres Rechtes, daß wir heute noch auf das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Staatsbürgern das Sachenrecht anwenden wollen, dessen Grundlagen aus dem alten Rom stammen, wo auch der Arbeiter als Sklave gekauft wurde wie eine Sache.

Das Mißverhältnis der Rechtsgrundlage zu den Tatsa^en des Wirt­schaftslebens und die daraus sich ergebenden ungünstigen Folgen für die Lebenshaltung und Gesundheit der auf Arbeit angewiesenen Millionen haben das Recht in wachsendem Maße zu Eingriffen in den Arbeitsvertrag genötigt. In der sozialen Versicherung wurde eine Zwangssparkasse ein­geführt, die den Arbeitenden nötigt, in guten Zeiten einen kleinen Teil des Verdienstes zurückzulegen, damit er bei Krankheit oder Invalidität nicht sofort der Armenpflege zur Last fällt; und die den Unternehmer

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