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1919: 1919
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Der Vortrupp

8. Jahrgang Nr. H 2. Februarheft

Das Problem des Arbeitsrechts.

i.

Grundsätzliches.

Der unglückliche Ausgang des.Weltkrieges kann unserm deutschen Volke zum Glück werden; dann nämlich, wenn er dazu führt, daß wir mit dem Aufgebot aller unserer Kraft und unter Mitarbeit aller Stände uns aus den ungeheuren Schwierigkeiten, in die wir gestürzt worden sind, heraus­arbeiten, und wenn wir dabei mit rücksichtsloser Entschlossenheit alle die Mängel und Fehler beseitigen, die unsere schlimme Lage verschuldet haben. Unter diesen Mängeln spielt eine Hauptrolle die Rückständigkeit unseres Arbeitsrechts.

Durch das Arbeitsrecht wird das Arbeitsverhältnis geregelt. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch den Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag wird menschliche Arbeit gegen Entgelt versprochen. Man unterscheidet Werkvertrag und Dienstvertrag. Der W e r k vertrag beläßt dem, der seine Leistung darbietet, die Selbständigkeit (z. B. dem Handwerker, Künstler, Gelehrten). Beim Dienstvertrag gibt der Leistende seine Selbständigkeit auf und räumt dem andern eine gewisse Herrschaft über seine Person ein. Das gilt vor allem von den Lohnarbeitern. Ihre Zahl ist ungeheuer gewachsen. Mit ihren Familienangehörigen machen die Lohn­arbeiter etwa zwei Drittel des ganzen deutschen Volkes aus. Und diese überwiegende Mehrheit unseres Volkes lebte bisher unter einem gänzlich rückständigem Recht.

Das Arbeitsrecht war bisher nur in Einzelheiten, grundsätzlich über­haupt noch nicht geregelt. Die Einheitlichkeit fehlt völlig: neben den dürftigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen noch 5 Reichs- und mehr als 60 Landesgesetze^ von denen keins mit dem andern übereinstimmt. Jene Reichsgesetze sind: das Handelsgesetzbuch (4397), die Gewerbeordnung (zuerst ^869, Neufassung (900, seitdem verschiedene Novellen), die Seemannsordnung ((902), das Gesetz betreffend die privat­rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt ((898) und der Flößer (^895). Nur landesgesetzlich geregelt sind die Rechtsverhältnisse der landwirtschaft­lichen Arbeiter (zahllose Gesindeordnungen), der Bergleute und der Eisen­bahnangestellten. Das bürgerliche Recht greift nur in bescheidenem Um­fang in die privatrechtlichen Abmachungen des freien Arbeitsvertrages ein. Viel wichtiger sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften über Ar-

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