Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1911.
Von Professor Dr. jur. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr.
Inhalt.
1. Abschnitt: Unser Kolonialbestand.
2. Abschnitt: Kolonie und Heimat. I. Behörden. II. Verbindungsmittel,
III. Geistiges und Geistliches.
3. Abschnitt: Auf kolonialem Boden. I. Land und Leute. II. Organi
sation der Verwaltung (Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, Berufsbeamte, Selbstverwaltung). III. Koloniale Wirtschaft: A. Land-
und Forstwirtschaft. B. Bergwesen. C. Handel. D. Verkehrsmittel. E. Maß und Gewicht, Geld- und Kreditwesen. IV. Keclitspflege. V. Eingeborene. VI. Kolonialfinanzen.
4. Abschnitt: Kolonie und Ausland.
- Erster Abschnitt.
Unser Kolonialbestand.
Das deutsche Kolonialreich hat einen Zuwachs von 263 000 qkm erfahren. Der Vertrag mit Frankreich vom 4. November 1911 hat unseren kolonialen Besitz an Kamerun in einem Umfange von 3% mal der Größe des Königreichs Bayern erweitert. Nach diplomatischen Wechselfällen ging das vor sich, aber nicht mit diplomatischer Kühle, sondern unter dem Aufhorchen, dem Mitreden, dem Drängen des deutschen Volkes ist es Ereignis geworden. Niemals bisher haben wir diese Regungen so weit hinein bis in die Kreise der sonst kolonial gleichgültigen oder abgewandten Parteien beobachten können. Befriedigt aber wird nur derjenige darauf blicken, der die Meilen zählt; weniger befriedigt wird derjenige davon sein,- der mit den Notwendigkeiten seines Volkes rechnet, mit dem Landhunger der wachsenden deutschen Bevölkerung, mit der Unerläßlichkeit überseeischer Stützpunkte für ein sich über die Welt dehnendes Millionenreich. Das deutsche Volk ist kolonialreif geworden . . . jetzt, da die koloniale Welt nahezu verteilt ist. Wir haben Verluste zu beklagen. Nicht die Stücke Landes, die in Austausch kamen, meine ich, sondern das Aufgeben berechtigter Erwartungen, die dem Tage entgegenreiften; auch den Verlust des Staatssekretärs, insofern er sachlichen Gründen entspringt, darf man hier einstellen, der Manns genug war, den Einsatz zu hoch, den Ausfall zu dürftig zu finden. Das war die erste Probe auf die Selbständigkeit des Kolonialamts, auf seine gleiche Gewichtigkeit gegen das Auswärtige Amt. So hat gerade dieser Vorfall die Notwendigkeit einer selbständigen kolonialen Zentralbehörde erwiesen, im Zusammenwirken so gut wie im Entgegenwirken und Widerstreben. Allerdings konnte bei der Auseinandersetzung mit den französischen Ansprüchen