Jahrgang 
1912: 1912
Entstehung
Seite
417
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Der Vortrupp

Jahrgang Nr. ^ ^6. Juli W2

Die 's am schwersten drückt.

Line richtige Beurteilung der Dinge, von denen ich sprechen will, wird für zahlreiche Menschen dadurch sehr erschwert, daß reichlich viele Personen darüber reden und schreiben, die sie gar nicht ordentlich kennen. Darum tut der, der sie öffentlich behandelt, gut, zunächst darzutun, daß er nicht als reiner Laie redet. Aus diesem Grunde darf ich be­merken: Ich habe sechzehn Jahre lang zunächst der Reserve und dann der Landwehr ersten Aufgebotes als «Offizier angehört und während dieser Zeit acht waffenübungen abgeleistet. Erst Anfang Dezember ^9^ nahm ich als Hauptmann den Abschied, gehöre aber für den Mobit- machungsfall dem Heere noch jetzt in diesem Range an.

Der Verfasser.

Das Doxxelgesetz.

Beim Beginn der Reichstagsdebatten über den Zweikamxf gab der Kriegsminister v. Heeringen eine Erklärung ab, deren sachlicher Inhalt die Bestätigung war, daß der deutsche Offizier unter dem Zwange zum Zweikamxf steht. Jedem Sachverständigen war es bekannt, daß diese Erklärung einfach wieder einmal feststellte, was im Deutschen Reiche für die Offiziere der Wehrmacht gültiges Gesetz ist, seit das Reich besteht (und in den Linzelstaaten noch viel länger). Trotzdem wurde dem ehrlichen Sol­daten v. Heeringen, gleich als spräche er etwas ganz Neues, Überraschen­des, Unerhörtes aus, das Wort entgegengeschleudert:Mit dieser Er­klärung stellt der Kriegsminister sich und das Offizierkorxs außerhalb des Gesetzes."

wie jeder klangvolle Unsinn, der in der Öffentlichkeit ausgesprochen wird, hat auch dieses Wort bei manchem Eindruck gemacht. Das ändert nichts daran, daß es trotzdem Unsinn war: Natürlich, so ziemlich jedes Kind weiß, daß jeder Deutsche, also auch jeder deutsche Offizier, der zum Zwei­kamxf herausfordert, oder der eine solche Herausforderung annimmt, oder der den Zweikamxf ausführt, damit etwas tut, was^das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bei Festungsstrafe verbietet. Aber ebenso wahr ist auch etwas andres: daß der Offizier (des stehenden Heeres, der Flotte oder des Beurlaubtenstandes), der das tut, dadurch einem andern deutschen Gesetze gehorcht, nicht etwa nur einer ungeschriebenen Sitte, sondern einem ganz richtigen Gesetze, dessen Gültigkeit in der Reichsverfassung genau so verankert ist, wie die Gültigkeit des Strafgesetzbuches. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die verschiedenen Verordnungen über die Ehrengerichte im Heer und in der Marine, Verordnungen, die