Jahrgang 
1913
Seite
225
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Der Vortrupp

2. Jahrgang Nr. 8 ^6. April

Die Berufsvormundschaft als geeignete Organi­sationsform zum Schutze der Menschheit vor den

Unsozialen.*)

Die im Folgenden dargelegten Gedanken, die sich auf das bekannte Problem der Behandlung der Unsozialen, soweit sie nicht ausgesprochen geisteskrank sind, also auf das Problem der sogenannten Grenzznstände, und des Schutzes der Menschheit vor diesen Unsozialen beziehen, sind nicht ein Ergebnis theoretischer Überlegungen, sondern entstammen unmittelbar der Praxis. Sie sind hervorgegangen, was zwar zunächst sonderbar klingen mag, aber bald verständlich sein wird, aus meinen Erfahrungen bei der Hamburger Behörde für öffentliche Jugendfürsorge, und zwar in drei Richtungen.

Erstens: Als Assessor und später als Rat bei dieser Behörde hatte ich Gelegenheit, an der Organisation einer Bernfsvormundschaft auf öffent­licher Grundlage, d. h. einer sachverständigen Vormundschaft eines höheren Beamten, die an eine Behörde angegliedert und demnach mit öffentlicher Gewalt ausgestattet ist, teilzunehmen und an ihren Erfolgen auch ihren lvert zu erkennen. Mit den Erfolgen meine ich nicht so sehr die Einzel­erfolge der behandelten etwa ^ ooo Fälle, sondern mehr die erziehliche, suggestive Wirkung auf die weiteren beteiligten Kreise, auf das Volk, eine Wirkung, die sich darin zu erkennen gibt, daß der in dem Direktor der öffentlichen Jugendfürsorge als Berufsvormund verkörperte öffent­liche Wille nicht nur befolgt wird und befolgt werden muß, sondern der­art geachtet und beachtet wird, daß heute vielfach ohnelveiteres geschieht, was noch vor wenigen Jahren kraft öffentlicher Gewalt aus­drücklich gefordert und erzwungen werden mußte.

Mit einem Wort: Ich erkannte den großen Wert und die Bedeutung einer sachverständigen organisierten Berufsvormundschaft auf öffent­licher Grundlage.

Zweitens: Der Hamburger Behörde für öffentliche Jugendfürsorge fallen auf Grund verschiedener Gesetze verschiedene Aufgaben zu, so u. a. auf Grund des Ausführungsgesetzes vom Juli ^899 (9. Febr. 1940) die Aufgaben des Gemeindewaisenrats.

*) Der Aufsatz deckt sich inhaltlich mit einem Vortrage, den der Verfasser am 20. Februar d. I. in der forensisch-psychologischen Gesellschaft zu Hamburg über das gleiche Thema gehalten hat.