Sektion III.
Die rechtlichen und politischen Verhältnisse der Kolonien und überseeischen Interessengebiete.
Obmann: Kammergerichtsrat Dr. Felix Meyer, Berlin.
Stellvertreter: Geh. Regierungsrat Dr. Ebermaier, Berlin. Vorsitzender: Kammergerichtsrat Dr. Felix Meyer, Berlin.
Wirkl. Geh. Rat Exzellenz Dr. Krauel, Berlin. Schriftführer: Gerichtsassesor Dr. Königsberger.
Referendar Sabersky, Berlin.
Dr. jur. Hardy, Strassburg i. E.
Die Verpflichtung zur Auslieferung aus den Kolonien seitens der Kolonialstaaten untereinander.
Von Kammergerichtsrat Dr. jur. Dellus in Berlin.
(Sektionssitzung am 5. Oktober, Nachmittag.)
1. Hat jemand eine strafbare Handlung begangen, so ist es Pflicht des Staates, die Tat zu sühnen und den Übeltäter mit Strafe zu belegen. Das Rechtsbewusstsein des Volkes wird verletzt, wenn es sieht, wie ein geflohener Verbrecher die Früchte seiner Tat (geraubtes oder unterschlagenes Geld) im Auslande ungestört und ruhig geniesst. Das Unterbleiben der Bestrafung wirkt auch anreizend und verlockt zur Nachahmung. Es ist daher von jeher das Bestreben der Staaten gewesen,