Periodikum 
Dietrich Reimer's Mitteilungen für Ansiedler, Farmer, Tropenpflanzer, Kolonisten, Forschungsreisende, Kaufleute und Kolonialfreunde
Entstehung
Seite
53
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DIETRICH REIMER (Ernst Vohsen), Berlin S.W. 48. 53

Deutsch-China (Kiautschou)*

Landeskunde* Karten* Sprache,

Mark

Adressbuch des deutschen Kiautschou-Gebiets (02). 4,

BEHME, Dr. F., u KRIEGER, Dr. M.: Führer durch Tsingtau und Umgebung. Mit 12 Karten, einem Stadtplan u. 120 Ab­bildungen. 06. Gbdn. 3,

BINDER-KRIEGELSTEIN, E.: Die Kämpfe des deutschen Expeditionskorps in China u. ihre militärischen Lehren.

02. Gbdn. 7,50

DEIMLING: Die Kolonie Kiautschou in den ersten beiden

Jahren ihrer Entwicklung. (24 S.) 00. 0,40

Denkschrift, betr. die Entwickelung des Kiautschou-Gebietes in der Zeit vom Oktober 1898 bis Oktober 1899. Aus­gearbeitet im Reichs-Marine-Amt. Hoch 4 0 . (41 S.)

mit 3 Karten und 4 Tafeln.) 99. 8,

in der Zeit vom Oktober 1899 bis Oktober 1900. Hoch 4 0 .

(53 S.; mit 3 farbigen Karten und 5 Tafeln.) 01. 5,

in der Zeit vom Oktober 1900 bis Oktober 1901. (52 S.;

mit 3 farbigen Karten und 12 Tafeln.) Hoch 4 0 . 02. 5,

in der Zeit vom Oktober 1901 bis Oktober 1902. (40 S.;

mit 2 Karten und 9 Tafeln.) Hoch 4 0 . 03. 3,00

Kiautschou.

Mit dem Wachstum der deutschen Ilandelsintcressen in China einerseits, dem Vordringen Russlands von Norden her und der Erhebung Japans zur Grossmacht ander­seits, ergab sich für das Deutsche Reich immer dringender die Notwendigkeit, eben­falls einen festen Stützpunkt in Ostasien zu gewinnen. Die Ermordung deutscher Missionare bildete nur den äusseren Anlass dazu, dass am 14. November 1897 durch die Landung deutscher Truppen unter dem Befehl des Vize-Admirals von Diederichs die Kiautschou-Bai in der Provinz Schantung besetzt wurde. Die in Verfolg dessen mit der chinesischen Regierung cröffneten Verhandlungen führten zum Abschluss des Vertrages vom 6. März 1898, durch den die Kiautschou-Bucht samt den benachbarten Inseln und einem schmalen Festlandstreifen für 99 Jahre in deutschen Pachtbesitz über­ging. Sämtliche Hoheitsrechte ruhen während der Pachtzeit in den Händen der deut­schen Regierung; diese ist befugt, alle für ihre Zwecke erforderlichen Bauten und An-