Jahrgang 
1914: 1912/13
Entstehung
Seite
67
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Namerun.

I. Verwaltung.

Am 1. Oktober 1912 begann eine deutsch-englische Vermarkungs-Kommission die Festlegung der Grenze von Yola bis zum Croß-Fluß; sie erreichte noch in den letzten Tagen des Berichtsjahres diesen Fluß und damit den Anschluß an die bereits bestehende, zur Küste führende Vermarknng. Im Verlauf dieser Arbeiten konnte gleichfalls noch innerhalb des Berichtsjahres am 11. März 1913 die Unterzeichnung des auf die neue Grenze bezüglichen deutsch-englischen Ab­kommens, das gleichzeitig die Schiffahrt auf dem Croß-Flusse regelt, erfolgen.

Hat damit im Westen des Schutzgebietes eine in ihren Grundzügen schon längst feststehende Grenze ihre tatsächliche und rechtliche Sicherstellung er­langt, so verlieh das abgelaufene Jahr dem Schutzgebiet im Süden und Osten durch die Angliedernng der im Vertrage vom 4. November 1911 von Frankreich erworbenen Gebiete in Verbindung mit der auf demselben Vertrage beruhenden Abtretung eines Landstreifens zwischen dem Schari und dem Limnia eine durch­aus neue Gestalt. Für die Durchführung dieses Gebietsaustausches im einzelnen waren die in Bern getroffenen, am 28. September 1912 in Paris vollzogenen Vereinbarungen maßgebend; laut diesen war innerhalb des Berichtsjahres von uris zu übernehmen: am 1. Oktober 1912 das gesamte südlich von Spanisch-Guinea und der bisherigen Südgrenze Kameruns belegene Gebiet, der größte Teil des an den Kongo reichenden, vom Ssanga durchflossenen Vorsprunges und im Osten und Nordosten im wesentlichen alle neuen Landesteile bis an den Mambere und den östlichen Logone; am 1. Februar 1913 der zwischen den Flüssen Bodinge, Lobaje und Pama belegene Ubangi-Vorsprnng und ein weiteres, den Ort Jkelemba umgebendes Stück des linken Ssanga-Ufers.

Der erwähnte deutscherseits abzutretende Landstreifen ging am 1. Oktober 1912 in französischen Besitz über.

Übernahme und Übergabe vollzogen sich an bestimmten, vereinbarten Haupt­orten in möglichst einfachen, gleichfalls auf Abrede beruhenden Formen, ohne daß sich irgendwelche Schwierigkeiten ergaben. Näheres über die Aufnahme der Ver­waltung, und zwar teils durch Zivil-, teils durch die Militärbehörden, und ihre Eingliederung in die Gesamtverwaltung des Schutzgebietes wird später nachfolgen.

Die Vermessung der neuen Grenze erfolgt gleichfalls nach den Festsetzungen des Vertrages vom 4. November 1911 und den Berner Abmachungen durch ge­mischte Kommissionen, deren deutsche Teile für den Süden und den Osten je einem

Landes­grenzen : Deutsch - englische Grenze.

Deutsch-

französische

Grenze.