Abschnitt IV.
Das Recht der Privilegien in den Schutzgebieten.
§ 15.
1. Wesen und rechtliche Bedeutung der Rechte.
Bei der Besprechung der einzelnen Gesellschaften ist bereits der Inhalt und Umfang sowie das Wesen und die rechtliche Bedeutung der Rechte der Gesellschaften festgestellt. Die Betrachtung hat gezeigt, dass es im Wesentlichen derselbe Typus ist, der bei allen Gesellschaftsrechten gleichmässig in Erscheinung tritt.
I. Das Wesen der Rechte. I. Landrechte.
In allen Fällen, in denen Landrechte von den Gesellschaften beansprucht werden, handelt es sich um die Aneignung von herrenlosem Lande*).
Die Ansprüche, die von Eingeborenen auf Grund eines vorübergehenden nomadisierenden Besitzes auf das Eigentum von Grund und Boden erhoben wurden, erkannte die Regierung nicht allgemein an, lediglich insoweit, als der Grund und Boden sich im tatsächlichen Besitz der Eingeborenen befand**). Dieses Land wurde nach und nach abgegrenzt und als Stammesgebiet den Eingeborenen zu Eigentum im Sinne des Deutschen Rechts überwiesen***).
Diese Stammesgebiete scheiden bei der Prüfung der Gesellschaftsrechte völlig aus. Auch die Landansprüche der South-African-Territories gehen nicht auf die Aneignung von Stammesland; sie sind bereits im Jahre 1892 begründet, während die Grenzen der Stammesgebiete, innerhalb deren die von der Gesellschaft beanspruchten Ländereien liegen, erst im März 1900 festgestellt worden sind.
Auch die von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Kaokogesellschaft beanspruchten Ländereien gehörten nicht zu den von der Regierung als Privateigentum der Eingeborenen anerkannten
*) s. hierzu v. Bornhaupt, Zeitschrift für Kolonialrecht, Jahrg. VI, No. 3, 4. **) s. oben S. 17. ***) s. oben S. 28.