Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
187
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Reingewinns zu berechnende jährliche Abgabe, welche sich jedoch auf nicht mehr als 25 Prozent des Heingewinns belaufen darf, zu be­anspruchen*).

Die Hälfte der hiernach an die Gesellschaft gezahlten Abgaben wird die letztere an die Regierung abführen. Zwecks Kontrolle der Abrech­nungen der Gesellschaft ist die Regierung berechtigt, die betreffenden Bücher der Gesellschaft durch einen Bücherrevisor prüfen zu lassen.

4. Die Bedingungen des Privilegs.

a) Das Damaraprivileg.

er) Die Konzessionäre haben vor Ablauf von 8 Jahren, vom Tage der Konzession an**), den Beginn eines ordnungsmässigen Betriebes nach­zuweisen. Ein solcher Beginn soll für erfolgt erachtet werden, wenn eine oder mehrere Gruben für eine Gesamtförderung von mindestens 5000 Tonnen Mineralien jährlich eingerichtet sind.

ß) Nach Ablauf der vorerwähnten acht Jahre sind die Konzessionäre verpflichtet, die Gruben beständig in Betrieb zu halten. Eine durchschnitt­liche Gesamtförderung von mindestens 5000 Tonnen Mineralien jährlich soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflichtung gelten; letztere soll auf­gehoben sein, wenn und so lange der bergmännische Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiter­ausstände oder sonstige Ursachen gestört wird, welche die Konzessionäre verständigerweise nicht vorausberechnen können, oder die ihrer Ein­wirkung entzogen sind.

y) Die Konzessionäre haben der Regierung von der Gesamtförderung von Erzen aus den von ihnen betriebenen Gruben die folgenden Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung berechnet, zu zahlen:

a) 2 Prozent auf Edelsteine, Gold, Silber und deren Erze;

b) 1 Prozent auf silberhaltige und sonstige Kupfererze. Alle sonstigen Mineralien sind frei von Abgaben.

Für den Fall, dass die Konzessionäre eine ihrer Gruben an andere ver­kaufen sollten, so sind die Käufer nur zur Zahlung der gleichen Abgaben der Regierung gegenüber verpflichtet.

ö) So lange die Konzessionäre die vorstehenden Bedingungen treu erfüllen, verbleiben sie im G'enuss des ausschliesslichen und unbefristeten Rechts zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im Geltungsgebiet des Damaraprivilegs und im Genuss der damit verbundenen Nebenrechte.

Alle diese Rechte werden verwirkt und fallen an die Regierung

*) Dies muss die Bergbautreibenden ja mit unwiderstehlicher Gewalt nach dem Cvarr.bolande ziehen, besonders da sie Kupfer und Edelsteine nicht gewinnen dürien. **) also vor dem 12. September 1900.