Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
177
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

177

Welche Wirkungen die Beseitigung dieses Landprivilegs auf die Rechtsstellung der Otavigesellschaft ausüben würde, soll später ausein­andergesetzt werden*).

Jedenfalls würde der Endzweck des Privilegs nach seiner Beseitigung unter den heutigen Umständen von der Regierung erheblich schneller und vorteilhafter erfüllt werden können, als dies jemals von der Gesell­schaft zu erwarten wäre. Das wohlverstandene Interesse des Staates er­fordert -dringend die Beseitigung eines Privilegs, dessen Nichtausübung dem Staate und seinen Bürgern zu Gunsten der Interessen grösstenteils englischer Kapitalisten unübersehbaren Schaden verursacht hat.

B. Die Bergwerksprivilegien. 1. Begründung.

Die Rechtsgrundlage der Bergwerksprivilegien der Gesellschaft ist einmal die Damaralandkonzession vom 12. September 1892, sodann die Vereinbarung zwischen der Kolonialabteilung und der Gesellschaft vom 11. Oktober 1898.

a) Die Damaralandkonzession begreift folgende Rechte in sich:

Artikel 1.

Das ausschliessliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien in einem Bezirk in Damaraland in der Ausdehnung von zwei Breitengraden und drei Längengraden oder einem dem gleichkommenden Flächeninhalte, welcher in jedem Falle alle Kupfergruben von Otavi einschliesst und nördlich und östlich von dem Gebiete gelegen ist, woran die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika das Eigentumsrecht und die Bergwerksgerecht­same hat.

Dieser Bezirk ist von den Konzessionären innerhalb einer Frist von drei Jahren vom Tage dieser Konzession an auszuwählen und zu begrenzen; die Auswahl und Begrenzung kann seitens der Kon­zessionäre zunächst in Pausch und Bogen erfolgen, vorbehaltlich einer späteren genauen Abmessung.

Artikel 2.

Die Konzessionäre sind berechtigt, in diesem Bezirke alle zum Grubenbetriebe nötig oder dienlich erscheinenden Arbeiten vor­zunehmen und alle Arten von Anlagen, Magazinen, Gebäuden, Ver-

*) S. unten § 11.

Hesse, Die Landfrage, in Südwestafrika.

12