oder an Dritte weiterveräussert hat, mag im Interesse der Rechtssicherheit den Besitzern belassen werden. Erwähnt soll w erden, dass auch in diesem Falle ein Eigentumserwerb etwa durch Ersitzung nicht stattgefunden hat. Für die ordentliche Ersitzung fehlt der Titel, für die ausserordentliche der Fristablauf.
Durch die Erklärung des gesamten von der Gesellschaft zu Eigentum beanspruchten, noch nicht in Besitz genommenen Gebietes zum Kronland würde der Gesellschaft die Möglichkeit genommen, sich ohne jede wirtschaftliche Tätigkeit lediglich durch spekulative Landverkäufe ein Einkommen zu verschaffen. Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass damit ein ausserordentliches Hemmnis für die wirtschaftliche Ent- wickelung des Schutzgebiets beseitigt wäre. Ist auch der grösste Teil des Küstengebiets für Farmwirtschaft unbrauchbar, so doch nicht die Khomas- hochebene und die östlichen Grenzen des Küstengebiets. Zudem fällt damit das im § 55 der Bergverordnung von 1889 verliehene Bergbauprivileg der Gesellschaft fort, und infolge davon werden dem Staate erhebliche Einnahmen aus dem Bergbau in diesen dafür hervorragend geeigneten Gebieten zuwachsen. Die Gesellschaft hingegen wäre gezwungen, entweder zu liquidieren, oder sich durch wirtschaftliche Tätigkeit gleich allen übrigen nichtprivilegierten Gesellschaften und Ansiedlern Einkünfte zu scharfen. Jedenfalls hat sie auch nicht einen moralischen Anspruch auf die vom Staate bisher stillschweigend geduldeten Vorrechte, da sie die Verwaltungslasten nicht übernommen hat, und die schon vor 16 Jahren notwendige Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der Gesellschaft ist heute unabwendbar geworden. Der Staat ist verpflichtet, die 135 000 qkm des von der Gesellschaft beanspruchten Gebietes dem freien Verkehr zugänglich zu machen und die Einkünfte aus dem Verkauf dieser Ländereien zur Deckung der Venvaltungskosten zu verwenden, wozu sie ursprünglich auch bestimmt waren.
b) Die Bergwerksprivilegien.
Die Bergbaurechte der Gesellschaft beruhen, wie im Gegensatz zur Denkschrift von 1905 festgestellt werden muss, ausschliesslich auf Verleihungen durch die Kapitäne und durch die Regierung.
Es ist bereits bei der Besprechung der Verträge der Gesellschaft mit den Eingeborenen der Umfang der verliehenen Bergwerksprivilegien festgestellt, sowie behauptet, dass alle diese Verleihungen der Kapitäne Josef Fredericks von Bethanien, Maharero Katyamuaha von Okahandja, Jan Jonker Afrikaner, Piet Haibib von Schepmannsdorf, Cornelius Zwaartbooi von Franzfontein und Jan Uixamab von Zessfontein in dem durch die Verordnung vom 25. März 1888 der Gesellschaft für das ganze Schutzgebiet verliehenen Bergregal untergegangen sind. Das Bergregal der Kapitäne