2. von dem Häuptling Abraham Zwaartbooi die Bergwerksgerechtsame in dessen ganzem Landesgebiete;
3. von dem Häuptling Jan Jonker Afrikaner die Generalminenkonzession nebst 16 englischen Quadratmeilen um jede Grube und dem Rechte zur Anlage von Wegen und Strassen, sowie speziell dem Bergwerksrechte in der Umgegend von Hapueb.
Selbstredend gelten für diese Rechte dieselben Bedingungen und Verpflichtungen finanzieller Natur, welche den ersten Erwerbern bei der Verleihung durch die Kapitäne auferlegt sind.*)
Hiernach ist die Generalminenkonzession des Piet Haibib vom 19. August 1882 erloschen, da bona fide Bergbau bis zum 19. August 1883 nicht begonnen zu sein scheint, sicherlich aber nicht in gewissem Umfange weiterbetrieben ist. Auch die Verleihung der Gerechtsame an der Hopemine vom 5. September 1882 scheint erloschen zu sein, da keine 50 Tonnen Erz innerhalb einer Periode von je drei aufeinanderfolgenden Jahren gefördert sind.
Jedenfalls aber ist es unerheblich, festzustellen, welche B'ergwerks- privilegien des Piet Haibib und des Jan Jonker hinfällig geworden sind, da die Rechte mit der Bergverordnung vom 15. März 1888 in dem Bergregal der Gesellschaft untergegangen sind, und durch die Bergverordnung vom 19. August 1889 der Gesellschaft in dem von ihr zu Eigentum beanspruchten Gebiet des Piet Haibib und Jan Jonker sowie des Abraham Zwaartbooi ein allgemeines Bergwerksprivileg verliehen ist.**)
Erheblich ist es dagegen, festzustellen, welche finanziellen Verpflichtungen nicht erlöschen sind, sondern als solche öffentlich-rechtlichen Titels auf die Rechtsnachfolgerin der Kapitäne in der Berghoheit, auf die Regierung, übergegangen sind, teilweise — bei Jan Jonker — infolge Vernichtung des Stammes, teilweise infolge Verwirkung der Rechte durch den Aufstand.
C. Der Einfluss der deutschen Gesetzgebung auf die Rechte.
a) Die Landrechte.
Die Gesellschaft beanspruchte auf Grund der Landabtretungsverträge mit Josef Fredericks von Bethanien, Piet Haibib von Schepmannsdorf, Jan Jonker Afrikaner, Cornelius Zwaartbooi von Franzfontein und Jan Uixamab
*) siehe den Wortlaut der Verleihungsurkunden unten im Anhang.
**) Die nach ALR. § 83 II 6 erfolgte Genehmigung der Erwerbung dieser Rechte durch die Aufsichtsbehörde ist danach wirkungslos geworden. S. Denkschrift 1905 S. 8 Abs. 3. -