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über die Auslegung des Vertrages entstehen, so ist für die Entscheidung der deutsche Wortlaut massgebend.
So geschehen Berlin, den 20. Dezember 1892.
Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
F. C or n e 1 iu s. K. v. Hof mann. Weber.
The Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndicate Limited.
H. C. W. Q i b s o n. •
1. Allerhöchsten Ordre, betreffend Sonderberechtigungen im Bergwesen des deutsch=südwestafrikanischen Schutz=
gebiets.
Vom 18. September 1904.
(Kolonialblatt 1904, Nr. 21, S. 626.)
Auf Ihren Vortrag will Ich Sie ermächtigen, innerhalb des deutschsüdwestafrikanischen Schutzgebietes auch in Ansehung solcher Gebietsteile, in welchen allgemeine Schürffreiheit besteht, Sonderberechtigungen zur ausschliesslichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für den Bereich bestimmter Gebiete zu gewähren.
Gadinen, den 18. September 1904.
W i 1 h e 1 m I. R.
An den Reichskanzler. Graf v. B ü 1 o w.
2. Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Edel= steinen innerhalb des Bezirks von Gibeon in Deutsch»
Südwestafrika.
(Denkschrift 1905, S. 79—83.)
Nachdem die Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaf t m. b. H. — im nachstehenden die Konzessionäre genannt — den Nachweis erbracht hat, dass ihr zur Vornahme von Schürfarbeiten im Bezirke Gibeon auf Edelsteine unter Einrechnung des 150 000 M. betragenden Gegenwertes der Weissschen Rechte*) ein Barkapital' von 1 022 100 M. zur Verfügung steht, wird ihr die folgende Konzession erteilt:
*) Der Reichsangehörige Karl Weiss hatte sich im März 1896 von Hendrik Witboi gewisse Land- und Minenrechte in dem fraglichen Gebiete einräumen lassen. Diese Rechte, welche im wesentlichen in dem Eigentum an zwei Blaugrundstellen umschliessenden Grundstücken bei Gibeon und dem Vorkaufsrecht auf benachbartes Land bestehen, hat die Gesellschaft von Weiss erworben.