Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
273
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3. Vertrag zwischen dem Kharaskhomasyndikat und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 20. Dezember 1892.

(Denkschrift 1905 S. 60 ff.)

Zwischen dem Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndicate limted of 16 St. Helens Platz, London E.C. (in der Folge kurzwegdas Syndikat geannt), vertreten durch seinen geschäftsführenden Direktor, Herrn H. C. W. Q i b s o n, einerseits und der Deutschen Kolonialgesell­schaft für Südwestafrika zu Berlin, Wilhelmstrasse 64 (in der Folge kurz­wegdie Kolonialgesellschaft genannt), vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren F. Cornelius, K- v. Hof mann und W. Webe r, andrerseits ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1 .

Die Kolonialgesellschaft erteilt hiermit dem Syndikat die Erlaubnis, eine Kommission von Technikern nach Lüderitzbucht zu dem Zwecke zu entsenden, um die Möglichkeit der Anlage einer Eisenbahn, welche zur Be­förderung von Personen und Gütern durch die Zugkraft von Tieren oder durch Dampf oder Elektrizität geeignet ist, oder einer Fahrstrasse von Lüderitzbucht nach dem Innern, sowie die Möglichkeit der Verbesserung des Hafens von Lüderitzbucht und die Möglichkeit sonstiger Mittel zur Er­leichterung des Verkehrs zwischen der Küste von Lüderitzbucht und dem Innern zu untersuchen.

Die Erlaubnis wird auf die Dauer von fünf Jahren von dem Tage dieses Vertrages an erteilt.

§ 2 -

Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, ihre Beamten in Lüderitz­bucht und in Kubub anzuweisen, dass sie die von dem Syndikat entsendete Kommission bei ihren Arbeiten tunlichst unterstützen. Den Mitgliedern der Kommission soll gestattet sein, in den der Kolonialgesellschaft gehörigen Gebäuden an der Lüderitzbucht, soweit deren Räume nicht von der Kolo­nialgesellschaft selbst gebraucht werden, zu vrnhnen und dieselben zur Auf­bewahrung ihrer Vorräte, Instrumente und dergl. zu benutzen.

§ 3 .

Spätestens drei Wochen nach Ablauf der in § 1 bestimmten Frist hat das Syndikat sich der Kolonialgesellschaft gegenüber, unter Mitteilung des Ergebnisses der Arbeiten der technischen Kommission, darüber zu erklären, ob es entschlossen ist, eine Eisenbahn (§ 1) von Lüderitzbucht nach Aus oder Kubub zu bauen und welche Verbesserungen der Hafeneinrichtungen in Lüderitzbucht es herzustellen beschlossen hat.

Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika.

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