Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
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11. Das Eigentum an einem Gebietsstreifen, welcher im Norden an die Südgrenze des Simon Kopperschen Gebiets, im Westen bis an die Ost­grenze des Zwartmoddergebiets, im Süden bis an 26.° 33 1 . südlich und im Osten bis an 20.° östlich (Greenwich) reicht.

12. Das Eigentum an 100 englischen Quadratmeilen um Garabis, nach Wahl des Syndikats am Grub oder Backfluss in einem oder mehreren Stücken.

Dafür sind als weitere Gegenleistungen ausbedungen:

.1. 600 Pfd. Sterl. einmalige Zahlung, zu entnehmen aus den Geldern, welche das Syndikat an Willem Christian zu zahlen hat;

2. 20 Anteilscheine des Syndikats zu je 10 Pfd. Sterl. und zwar als Vorzugs(bonns)-Aktien;

3. 300 Pfd. Sterl.

Das Syndikat hat die Befugnis, von dem vorstehenden Vertrage nach 12 monatlicher Kündigung zurückzutreten.

2. Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Regierung und

dem Kharaskhomasyndikat vom 31. Oktober 1892.

(Denkschrift 1905, S. 57 ff.)

Zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung und dem Kharaskhoma Exploring and Prospecting Syndikate, Limited, zu London E. C. St. Helens- Place 16 (nachstehend das Kharaskhomasyndikat genannt) ist unter dem heutigen Tage folgendes Abkommen getroffen worden.

A r t i k e 1 1.

a) Die Kaiserliche Regierung überweist dem Kharaskhomasyndikat zum ausschliesslichen freien Eigentum 128 von dem Syndikat innerhalb der Gebiete der Bondelzwart-, Zwartmodder- und Veldschoendrager- Stämme nach Belieben auszuwählende Farmen von je 10 000 Kapschen Morgen unter der Bedingung, dass das Syndikat der Kaiserlichen Regierung die Gründung einer Gesellschaft mit einem Betriebskapital von 200 000 Mark nachweist, welche zum Bau einer Eisenbahn, oder, soweit dies un­ausführbar ist, eines Tramways, zum Bau von Fahrstrassen, zur Einrichtung von Hafenverbesserungen und anderen einer besseren Verbindung der Küste (Angra Pequena) mit dem Kharaskhomasyndikat als ausschliessliches Eigentum zugsicherten Gebieten dienenden Anlagen; die Vorarbeiten über­nimmt.

b) Wenn sich die Kaiserliche Regierung von der Bildung einer solchen Gesellschaft zu den vorbezeichneten Zwecken überzeugt hat, ist sie ver­pflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren weder anderen als den von dem Kharaskhomasyndikat ermächtigten Gesellschaften oder Personen Konzessionen zum Bau von Eisenbahnen, Tramways, Fahrstrassen oder