10. Das Eigentum an 2 Farmen von je 20 000 Morgen in einem be liebigen' Teil des Gebiets, soweit es nicht früher schon vergeben worden.
11. Das Eigentum von 100 Quadrat-Seemeilen Land, innerhalb 4 Jahren frei auszuwählen, vorbehaltlich der herkömmlichen Rechte der Bondelswarts auf Wasser, Weide und Brennholz, jedoch mit der Priorität der Auswahl vor späteren Landerwerbern.
Die Gegenleistungen für 10—11 sind: zu 10., 200 Pfd. Sterl. und 15 Syndikatsanteilscheine zu je 10 Pfd. Sterl.
zu 11., 1000 Pfd. Sterl., zahlbar nach 3 Jahren, 70 Anteilscheinen zu je 10 Pfd. Sterl., 5 Proz. von dem Kaufschilling bei Veräusse- rungen, eine jährliche Subsidie von 60 Pfd. Sterl., welche aufhört, nachdem der Gesamtbetrag der geleisteten Beihilfe auf 1200 Pfd. Sterl. angewachsen ist.
Das Privatgrundeigentum des Oberhäuptlings Willem Christian bleibt frei von den vorstehenden Gerechtsamen und Erwerbungen.
Das Syndikat kann nach 12monatiger Kündigungsfrist von dem Vertrage zurücktreten.
II. Im Zwartmoddergebiet.
Vertrag vom 19. Mai 1890.
1. Das ausschliessliche Recht auf alle chemischen und anderen Ablagerungen, Mineralien (einschliesslich der Kohle), mineralischen öle, Marmor und Edelsteine zu schürfen und die Fundstellen auszubeuten.
2. Das Recht, Nutz- und Brennholz zu schlagen und auszuführen.
3. Das Weide- und Tränkrecht für Schafe, Ziegen Rindvieh und Pferde nebst der Befugnis Brunnen und Wasserbehälter anzulegen.
4. Das Grundeigentum im Umkreis von vier englischen Meilen um die vom Syndikat anzulegenden Werke in festem und angeschwemmtem Land.
5. Das ausschliessliche Recht, Eisenbahnen, Pferdebahnen, Brücken, Deiche, Telegraphen, Telephone, elektrische Beleuchtungen in Städten und Wohnhäusern anzulegen.
6. Das ausschliessliche Gastwirtschafts- und Marktrecht in einem Bezirk von vier englischen Meilen um die Fund- und Verarbeitungsstätten der Gegenstände unter 1.
7. Das ausschliessliche Recht, öffentliche Bewässerungsanlagen, herzustellen, sofern sie nicht auf Regierungskosten errichtet werden.
8. Das Eigentum an Grund und Boden zwei Meilen zu beiden Seiten der vom Syndikat anzulegenden Kanäle, Brunnen, Sammelbecken und Bewässerungen.
9. Das Eigentumsrecht an 640 englischen Ackern nach freier Wahl