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Teil 2 (1906)
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§ 10 .

Bei etwaigem mit Genehmigung der Siedelungsgesellschaft bewirktem Verkauf sind dem Käufer die in obigen Paragraphen enthaltenen Bestim­mungen aufzuerlegen, soweit es sich um die Erfüllung der der Siedelungs­gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika gegenüber übernommenen noch laufenden Verpflichtungen des ersten Käufers handelt.

I. Im Bondeiswartsgebiet.

Verträge vom 7. und 8. April 1890.

Vorbehaltlich der älteren, wohlerworbenen Rechte Dritter wird dem Syndikat verliehen:

1. das ausschliessliche Recht auf alle chemischen und sonstigen Ab­lagerungen, Mineralien, Erze und Edelsteine einschliesslich der Kohle,

2. das Grundeigentum im Umkreise von 4 englischen Meilen von jedem vom Syndikat betriebenen Bergwerk,

3. das Recht, Bau- und Brennholz zu schlagen und auszuführen,

4. das Recht unentgeltlicher Weide und Tränke für Schafe, Rindvieh und Pferde; auch die Befugnis, Brunnen und Sammelwasserbecken anzu­legen.

5. Das ausschliessliche Recht auf eine Meile Land auf beiden Seiten der Kanäle, Wasserbehälter und Brunnen, welche das Syndikat anlegen sollte.

6. das ausschliessliche Vertriebsrecht von Wein und anderen geistigen Getränken, unbeschadet des Rechts der zur Zeit schon damit Handel trei­benden Personen und mit dem Vorbehalt, dass innerhalb eines Umkreises von 15 engl. Meilen um die Missionsstationen geistige Getränke nicht ver­kauft werden dürfen.

7. Das ausschliessliche Recht, Eisenbahnen, Pferdebahnen, Kanäle, Werften, Wasserbehälter, Deiche, Brücken, Fähren, elektrische Beleuch­tungen, Telegraphen, Telephone und Bewässerungen anzulegen.

8. Das ausschliessliche Gastwirtschafts- und Marktrecht innerhalb 4 engl. Meilen von jeder Fundstätte von Mineralien.

Die Gegenleistung des Syndikats für die Konzessionen unter 18 besteht in der Zahlung an den Oberhäuptling von 200 Pfd. Sterl. jährlich und 7 Prozent des Reingewinns der Bergwerke.

9. Das Recht auf Benutzung von 6 engl. Quadratmeilen Land, welches für die ersten drei Jahre vom 9. Oktober 1889 an gerechnet unentgeltlich, sodann gegen eine jährliche Pacht von 15 Pfd. Sterl. dem Syndikat über­lassen wird. Das Wahlrecht ist zeitlich unbeschränkt; es kann nur ausser­halb der bestehenden Kraale und Missionsstationen ausgeübt werden. Es steht dem Syndikat frei, das Eigentum daran für 300 Pfd. Sterl. zu er­werben.