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Schaft keinerlei Abgaben zu entrichten. Ausserdem finden die Bestimmungen des § 7 der Konzession auf jene Beträge keine Anwendung.
Geschehen zu Berlin, den 19. April 1898.
Auswärtiges Amt. Kolonialabteilung.
Dr. v. B u c h k a.
Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, v. Hofmann. ErnstVohsen.
5. Vertrag.
(Denkschrift 1905, S. 53 f.)
Zwischen der Siedelungsgesellschaft für Deutsch- Süd westafrika und Herrn.ist heute nach
folgender Kaufvertrag vereinbart und abgeschlossen worden.
§ 1 .
Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika verkauft an
Herrn .eine Farm in dem ihr durch die Regierung
laut Konzessionsurkunde vom 2. März 1896 übertragenen Gebiete in einer
ungefähren Grösse von ., . ha. Herr.
verpflichtet sich für diese Farm, die er binnen einer Frist von.
unter den vermessenen oder noch zu vermessenden Grundstücken aussuchen wird, einen Preis von .M. für den Hektar zu zahlen.
Auf diesen Kaufpreis sind.M. sofort bar anzuzahlen.
§ 2 .
Binnen 13 Jahren vom Schlüsse des Jahres ab, in welchem dieser Vertrag abgeschlossen wird, muss das Restkaufgeld getilgt werden. In den ersten drei Jahren hat der Käufer keine Abzahlungen zu leisten. Vom vierten bis dreizehnten Jahre sind in gleichen jährlichen Raten je ein Zehntel des Restkaufgeldes zu zahlen.
§3.
Was vom Kaufgeld am Tage des Vertragsschlusses nicht bar bezahlt wird, ist vom 1. Januar des nächsten Jahres ab mit jährlich vier Proz. zu verzinsen. Die Zinsen sind gleichzeitig mit den Jahresraten am 1. Januar eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr postnumerando zu zahlen, wobei auch die Zinsen der drei ersten Jahre auf die 10 Jahresraten gleich- mässig zu verteilen und mit denselben abzuzahlen sind.
§ 4.
Für das Restkaufgeld bleibt das Grundstück der Siedelungsgesellschaft mit der Massgabe verpfändet, dass nach Anlegung eines Grundbuches das Restkaufgeld als erste Hypothek in dasselbe einzutragen ist.