Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
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261
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Die von der Siedelungsgesellschaft zugelassenen Ansiedler sollen dieselben Vergünstigungen wie die von anderen Gesellschaften im Schutz­gebiete angeworbenen Ansiedler geniessen.

§ 9.

Sollte der Kaiserliche Landeshauptmann späterhin Teile des über­wiesenen Landes für Zwecke der Verwaltung oder der Schutztruppe in Anspruch nehmen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die verlangten Ländereien, soweit sie noch nicht verkauft sind, gegen eine Entschä­digung durch Zuweisung von Land in einem der zu überlassenden Fläche entsprechenden Wert an die Regierung wieder abzutreten.

§ 10 .

Nach Ablauf von 25 Jahren, vom Tage dieser Konzesssion an, jedoch nicht früher als nach Verlauf von 20 Jahren nach erfolgter Über­weisung des Siedelungsgebietes, fällt alles von der Siedelungsgesellschaft nicht verkaufte oder verpachtete Land an die Kaiserliche Regierung zurück.

§ 11 .

Im Falle wiederholter und absichtlicher Verletzung der in den §§ 5 bis 7 bezeichneten Verpflichtungen seitens der Gesellschaft ist die Kaiser­liche Regierung berechtigt, den der Gesellschaft verliehenen Grund und Boden, soweit dieser nicht bereits besiedelt worden ist, für verwirkt zu erklären.

§ 12 .

Die Kaiserliche Regierung verpflichtet sich, innerhalb der nächsten 10 Jahre, vom Tage dieser Konzession an, in den Bezirken von Windhuk und Hoachanas an andere Gesellschaften Land zu Siedelungszwecken nur dann zu verleihen, wenn die von ihnen angebotenen Bedingungen für die Regierung ebenso vorteilhaft oder vorteilhafter sind, als die Be­stimmungen dieser Konzession. In jedem Falle soll jedoch die Siede­lungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika ein Vorzugsrecht geniessen,

' wenn sie bereit und in der Lage ist, die von den gedachten anderen Gesellschaften angebotenen Bedingungen ihrerseits zu übernehmen.

Berlin, den 2. März 1896.

Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung.

K a y s e r.

4. Vereinbarung zwischen der Kolonialabteilung des Aus= wärtigen Amts und der Siedelungsgesellschaft für Deutsch» Südwestafrika vom 19. April 1898.

Zwischen der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, vertreten durch den Direktor der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, Wirk-