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häusern oder zum Viehkraal verwendet wird, als Garten- oder Ackerkraal einzurichten und zu bepflanzen.
7. Das volle Eigentumsrecht erwirbt der Ansiedler bezw. dessen Familie oder Erben auf die Heimstätte, nachdem er volle 5 Jahre auf derselben gewohnt und sie entsprechend bewirtschaftet hat. — Der Heimstätteinhaber darf während dieser Zeit nicht über sechs Monate seine Stelle verlassen oder sich ausserhalb Klein-Windhuk ansiedeln. Sofern er dies ohne Verständigung mit dem Vertreter der Gesellschaft dennoch tut, so kann sein Recht auf die Heimstätte für erloschen erklärt werden. Verstirbt ein Heimstätteninhaber vor Ablauf von fünf Jahren, so geht sein Recht auf die Heimstätte auf seinen nächsten Erben über, vorausgesetzt, dass derselbe in Klein-Windhuk wohnt oder innerhalb von sechs Monaten von der Zustellung der Todesnachricht an sich dortselbst befindet.
8. Sofern der Heimstätteninhaber ein Darlehn von der Siedlungsgesellschaft empfangen hat, gilt die Heimstätte mit allem Inventar bis zur vollen Abtragung der Schuldsumme als verpfändet.
3. Konzession für die Siedelungsgesellschaft für Deutsch» Südwestafrika vom 2. März 1896.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 6 S. 98).
§ 1 .
Die Kaiserliche Regierung verleiht der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika in nachbenannten Teilen des südwestafrikanischen Schutzgebiets, sobald daselbst die erforderlichen Kronländereien geschaffen sind, zum Zweck der Besiedelung des Landes eine Fläche von 20 000 qkm, und zwar:
a) im Bezirke von Windhuk,
b) im Bezirke von Hoachanas,
c) im Bezirke von Gobabis,
unter den in dieser Urkunde enthaltenen Bedingungen.
Für die ungefähre Ausdehnung dieser Bezirke sollen die von der deutschen Kolonialgesellschaft herausgegebenen Kartenskizzen über die Abgrenzung der drei Bezirke zugrunde gelegt werden.
In der verliehenen Fläche sind die dem Syndikat für südwestafrikanische Siedelung bereits überlassenen Ländereien in Klein-Windhuk und Umgebung einbegriffen.
§ 2 .
Von den durch den Kaiserlichen Landeshauptmann für das südwest- afrikanische Schutzgebiet als Kronland erklärten oder noch zu erklärenden Ländereien darf die Gesellschaft für ihre Zwecke jeweilig vier
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