Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
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ganz ergebenst anheimstellen, die Bildung der Siedlungsgesellschaft ge­neigtest herbeiführen zu wollen, damit mit dieser wegen der Aus­dehnung und Abgrenzung der zu überweisenden Fläche und der von der Gesellschaft zu übernehmenden Verpflichtungen weiter verhandelt werden kann.

Der stellvertretende Kommissar für das südwestafrikanische Schutz­gebiet erhält unter dem heutigen Kenntnis von der Entschliessung des Herrn Reichskanzlers, nachdem er bereits früher von den Vorschlägen Euer Durchlaucht unterrichtet worden ist.

Auswärtiges Amt. Kolonialabteilung, gez. K a y s e r.

2. Bestimmungen für die Siedlung in Klein=Windhuk.

1. Die einzelne Heimstätte der im Jahre 1892 zu vergebenden Stellen ist drei bis vier preussische Morgen gross und besteht aus be­wässerungsfähigem Lande.

2. Der Ansiedler, dessen Niederlassung in Klein-Windhuk die Sied­lungsgesellschaft vertragspflichtig genehmigt hat, soll das Recht haben, unter mehreren ihm zur Wahl gestellten Heimstätten die ihm am meisten zusagende zu wählen. Dies Recht wird aber beschränkt nach Mass- gabe der verfügbaren Stellen. Die Heimstätte wird dem Ansiedler un­entgeltlich zum ausschliesslichen Besitz überwiesen.

3. Mit der Heimstätte ist das Recht der Weidennutzung in dem zu Klein-Windhuk gehörigen Weidefelde verbunden. Hierfür zahlt der Ansiedler eine jährliche kleine Abgabe, die nicht höher sein soll als jährlich 30 Mark für 50 Stück Grossvieh und 20 Mark für 100 Stück Kleinvieh.

4 . Die Wassernutzung ist frei für Berieselung des Gartenlandes, für den Haushaltsgebrauch und für das Tränken des Viehs. Zu den für die Beschaffung und Leitung des Wassers nötigen Einrichtungen hat jeder Heimstätteninhaber an den dafür nötigen Arbeiten nach Massgabe seines von den Vertretern der Gesellschaft festzustellenden Pflichtteils persönlich mitzuwirken oder den entsprechenden Beitrag in Geld zu leisten.

5. Die jährliche Abgabe für Weidenutzung wird in der zweiten Hälfte des Jahres zu dem von der Siedlungsgesellschaft festzustellenden Termine an den Vertreter der Siedlungsgesellschaft in Gross- oder Klein- Windhuk gezahlt. Für das erste Jahr seines Aufenthaltes in Klein- Windhuk wird der Ansiedler von dieser Abgabe befreit.

6. Der Heimstätteninhaber verpflichtet sich, das ihm unentgeltlich überwiesene Stück Land, soweit es nicht zur Errichtung von Wohn-