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1. die von der Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft in der Hauptversammlung vom 29. Mai 1903 beschlossenen Änderungen ihrer Satzungen werden genehmigt;
2. genehmigt wird ferner der von der South West Africa Company am 12. Mai 1903 mit der Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft geschlossene Vertrag;
3. die nach Artikel 5 der Damaraland.-Konzession vom 12. September 1892 und § 10 der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, und der South West Africa Company vom
11. Oktober 1898 der letzteren für den Nachweis des Beginns eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes gestellte, mit dem
12. September 1904 ablaufende Frist wird bis zum 31. Dezember 1906 mit der Wirkung verlängert, dass die in Artikel 1 der Damara- land-Konzession und in §§ 6 bis 9 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 gewährten Rechte durch die South West Afrika Company bezw. durch die Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft vor Ablauf der so verlängerten Frist nicht verwirkt werden sollen, wenn bis dahin von der Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft im Otavigebiet der Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes in dem durch Artikel 5 Satz 2 der Damaraland-Kon- zession bestimmten Mindestumfang nachgewiesen wird.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
S t u e b e 1.
An
die Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft und
die South West Arfrica Comp., Limited, z. H. des Herrn Geheimen Kommerzienrats von Hansemann
Hochwohlgeboren
hier.
Zu § 12.
1. Schreiben der Kolonialabteilung vom März 1892.
(Aus „v. Francois, Deutsch-Südwestafrika“, S. 121.)
Euer Durchlaucht beehre ich mich mitzuteilen, dass der Herr Reichskanzler auf meinen Vortrag sich mit der Besiedlung von Klein-Windhuk nach den Vorschlägen von Euer Durchlaucht einverstanden erklärt und die unentgeltliche Überlassung dieses Platzes nebst dem erforderlichen Weidefelde an die zu bildende Siedlungsgesellschaft genehmigt hat. Indem ich annehme, dass hiermit die gewünschte Grundlage für das geplante Siedlungsunternehmen gegeben ist, darf ich Euer Durchlaucht
Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. II. 17