Artikel 6.
Von allen gemäss Artikel 4 dieses Vertrages und Artikel 13 der Satzungen der Otavi-Gesellschaft zu emittierenden Genussscheinen behält die Company bei jedesmaliger Ausgabe die Hälfte für sich, während sie bei jedesmaliger Ausgabe die andere Hälfte den Gesellschaften in gleichen Teilen als Vergütung für die Kapitalbeschaffung überlässt.
Artikel 7.
Die Company wird bei der Gründung der Otavi-Gesellschaft von den zunächst auszugebenden Anteilen und ebenso von den weiter bis auf Höhe eines Grundkapitals von 40 000 000 Mark (vierzig Millionen Mark) auszugebenden Anteilen ein Zwanzigstel der Anteile übernehmen und verpflichtet sich, die übernommenen Anteile nebst einem Genussschein auf je zwei Anteile während fünf Jahren, vom Tage der Ausgabe an gerechnet, weder zu verkaufen noch in anderer Weise zu veräussern.
Artikel 8.
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald von der Kaiserlich deutschen Regierung die Genehmigung zur Errichtung der Otavi-Gesellschaft nach den anliegenden Satzungen erteilt und die Gründung der Otavi-Gesellschaft unter Annahme dieser Satzungen erfolgt sein wird. Indem die Otavi-Gesellschaft nach Erlangung ihrer rechtlichen Form diesem Vertrage beitritt, gehen alle wechselseitigen Rechte und Pflichten, welche durch die Artikel 2 bis 5 des gegenwärtigen Vertrages zwischen den Gesellschaften einerseits und der Company andererseits begründet werden, auf die Otavi-Gesellschaft über. Mit der Annahmeerklärung in Gemäss- heit des Artikel 2 des Vertrages tritt die Otavi-Gesellschaft in denselben im Sinne des Artikel 3 der Satzungen der Otavi-Gesellschaft ein.
Verhandelt in Berlin am 29. September 1899.
(Unterschriften.)
2. Konzession des Reichskanzlers zum Bergbau und Eisen= bahnbau im nördlichen Teile des deutsch=stidwestafrika= nischen Schutzgebietes an die Otavi=Minen= und Eisenbahngesellschaft.
Vom 15. März 1901.
(Kol.-Bl. S. 227. Reichs-Anz. vom 1. April 1091.)
I.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Abänderungen und Zusätze gelten hinsichtlich der zu übertragenden Berechtigungen für die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft dieselben Bedingungen, unter welchen die Berechtigungen der South-West-Afrika-Company, Limited, zustehen. Die