Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
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Brunnen oder andere Verbesserungen zu entschädigen, wodurch der Wert der Farm eine dauernde Steigerung erfahren hat. Die Entschädigung ist entsprechend der dauernden Wertsteigerung zu bemessen, darf jedoch keinesfalls 2000 Mark übersteigen. Kündigt der Pächter den Vertrag, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung für etwa von ihm aus­geführte Verbesserungen nicht zu.

Artikel 16.

Aus diesem Vertrage etwa entstehende Streitigkeiten werden durch zwei Schiedsrichter und einen Obmann geschlichtet, indem die Gesell­schaft und der Pächter je einen Schiedsrichter und die Schiedsrichter den Obmann ernennen. Falls die Schiedsrichter sich über den Ob­mann nicht einigen können, soll der Distriktschef von Qrootfontein um die Ernennung derselben ersucht werden.

Zu § 11.

1. Vertrag der South=West=Afrika=Company mit der Dis= konto=GeseIIschaft in Berlin und der Exploration Company Limited in London, betreffend die Ausnutzung der der

South=West=Afrika=Company zustehenden Rechte,

Vom 29. September 1899.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 6. S. 221.)

Zwischen der South-West-Afrika-Company, Limited, in London, im nachfolgenden die Company genannt, einerseits, und der Direktion der Diskonto-Gesellschaft in Berlin, der Exploration Company Limited in London, im nachfolgenden die Gesellschaften genannt, andererseits, ist folgender Vertrag geschlossen worden.

Artikel 1.

Die Company ist Eigentümerin von Bergwerks- und anderen Rech­ten in Deutsch-Südwestafrika, welche sich aus der Konzession und den Übereinkommen, die als Anlage I diesem Vertrage beigefügt sind, ergeben.

Um solche Rechte in Südwestafrika, insbesondere die von der Company in bestimmten Grenzen zu übertragenden Rechte, wirtschaft­lich auszunutzen, werden die Gesellschaften auf Grund der deutschen Reichsgesetze vom 15. März 1888 und 2. Juli 1899 unter der Firma Otavi Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft, vorbehaltlich der Genehmi­gung der Kaiserlich deutschen Regierung, eine Kolonialgesellschaft, im nachfolgenden die Otavi-Gesellschaft genannt, errichten, deren Satzungen in der Anlage II beigefügt sind.

Artikel 2.

Die Company gestattet der Otavi-Gesellschaft, auf Kosten dieser Gesellschaft die Minen im Otavigebiete näher zu untersuchen und alle