Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
243
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jenigen irgend einer anderen Nationalität zu geben und es auf sich zu nehmen, für den Fall, dass die Regierung es verlangt, die Ländereien von Qrootfontein und seiner Umgebung, sowie alle südlich daran gelegenen Ländereien, soweit sie der Gesellschaft unter den Bedingungen von §§ 19 zugesprochen sind, auf zehn Jahre, von der Überweisung an die Gesell­schaft an, ausschliesslich für deutsche Ansiedler zu reservieren.

6. Pachtvertrag von 1903.

Zwischen der South West Africa Company Limited London, Eng­land (im Folgenden die Gesellschaft genannt) einerseits, vertreten durch

Herrn Karl Kaiser, und Herrn.(im Folgenden der Pächter genannt)

andererseits ist am. 1903 folgender Vertrag abgeschlossen worden

(vorbehaltlich der Genehmigung der South West Africa Co. Ltd. in London).

(Aus: Die Deutschen Kolonien, Jahrgang 1905, Nr. 11.)

Artikel 1.

Die Gesellschaft verpachtet oder Pächter pachtet die oberirdischen Bodenrechte auf einer Farm von etwa 3000 Hektaren, welche innerhalb des der Gesellschaft von der Kaiserlichen Deutschen Regierung überwiese­nen Landbesitzes an dem Orte.gelegen und deren ungefähre topo­

graphische Lage in der Anlage skizziert ist. Die Verpachtung ist den nach­folgenden Bestimmungen und Bedingungen unterworfen.

Die Bestimmung der Lage der Farm und deren Vermessung behält sich die South West Africa Comp. vor.

A r t i k e 1 2.

Als Pachtzins für die Farm zahlt der Pächter an die Gesellschaft pro anno im ersten Jahre M. 500 (Fünfhundert), im zweiten M. 500 (Fünfhun­dert), im dritten und folgenden Jahre M. 600 (Sechshundert, und zwar halbjährlich im voraus am 30. Juni und 31. Dezember in jedem Jahr.

A r t i k e 1 3.

Sämtliche auf der Farm befindliche Baulichkeiten, Ausstattung, Maschinen, Werkzeuge und Instrumente bleiben der Gesellschaft für etwaige fällig ge­wordene und unbezahlte Pachtzinsbeträge verhaftet.

A r t i k e 1 4.

Der Pächter hat alle auf der genannten Farm jeweilig lastenden Re­gierungslasten Abgaben, Steuern usw. zu entrichten.

A r t i k e 1 5.

Ohne schriftliche Zustimmung der Gesellschaft darf der Pächter die genannte Farm weder ganz noch teilweise wiederverpachten, oder sich irgendwie des Besitzes derselben oder der Verfügung darüber entäussern.

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