Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
239
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5. Vertrag.

abgeschlossen am 30. September r899 zwischen der South West Africa Company Limited in London EC, 3 Laurence Pountney Hill, England, durch ihren Bevollmächtigten Herrn Karl Kaiser, hierin weiter untendie Gesellschaft genannt, auf der einen Seite ,und Herrn J. M. Lombard, hierin weiter untender Käufer genannt, auf der andern Seite.

I.

Die Gesellschaft verkauft und aer Käufer kauft die Rechte über die Oberfläche einer Farm von der Ausdehnung von ungefähr 3000 Hektar auf oder in der Nähe des Platzes Guesib (S t r y d f o n t e i n. Anm. B. Beyer) gelegen, innerhalb des der Gesellschaft eigentümlich zugehörigen Terri­toriums, welches von derselben zufolge den Konzessionen der Kaiserl. Deutschen Regierung verwaltet wird, und ist die topographische Lage entwurfsweise in Anlage I angegeben; Verkauf und Kauf werden auf Grund der Bedingungen und Sätze, welche den nachstehend aufgeführten Ein­schränkungen unterworfen sind, gemacht. Dieser Vertrag wird von dem Käufer als in vollkommener Genugtuung und Erledigung und in Stellver­tretung aller Verkaufsrechte oder irgend anderer Eigentumsrechte oder temporären Besitz irgend welchen Landes der Gesellschaft angenommen, welches dem Käufer früher von der Gesellschaft oder irgend einem ihrer Vertreter gegeben oder versprochen sein möge.

II.

Als Gegenleistung für die genannte Farm soll der Käufer der Gesell­schaft oder ihrem gehörig akkreditierten Bevollmächtigten oder Vertreter die Summe von 3000 Mark in der Weise und in Raten wie folgt zahlen, nämlich:

Bei Unterzeichnung dieses Dokuments

500 M.

am 31. Dezember

1903

500

11 11 11

1905

500

11 11 11

1907

500

11 11 ti

1909

500

11 11 11

1911

500

3000 M.

III.

Der Käufer ist ebenfalls gehalten, Zinsen zum Satze von vier Prozent pro Jahr auf alle noch ausstehenden und unbezahlten Raten vom 1. Januar 1899 ab, bis die Zahlung erfolgt ist, zu zahlen, unter dem Zugeständnis, dass der Käufer das Recht hat, der Gesellschaft das Ganze oder irgend einen Teil der unbezahlten Raten mit Zinsen darauf bis zum Tage der Zah­lung jederzeit zu zahlen, worauf jede weitere Zinsforderung auf die so gemachten Einzahlungen aufhören soll.