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der Konzession am 12. September 1896 an beginnt und mithin bis zum 12. September 1904 läuft.
Berlin, den 11. Oktober 1898.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. von Buchka.
Für die South West Africa Company Limited, London.
Scharlach. Ferdinand Freiherr v. N o r d e n f 1 y c h t.
4. Die vom Kolonialrat gefassten Beschlüsse, betreffend die Zulassung ausländischer Gesellschaften zum Geschäfts» betrieb in den Schutzgebieten und die Berechtigung der Eingeborenen zu Verfügungen öffentlich rechtlicher Natur.
(Kolonialgesetzgebung Bd. 1. S. 8.)
(Deutsches Kolonialblatt 1891 S. 331.)
A. Juristische Personen des Auslandes, insofern sie Erwerbsgesellschaften sind, insbesondere Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes innerhalb des Schutzgebietes der Genehmigung der Regierung.
Es sollen Anordnungen getroffen werden, damit dieser Grundsatz unverzüglich auch in den deutschen Interessensphären in Kraft gesetzt werde.
B. Ausländische Gesellschaften (A) haben vor ihrer Zulassung im Schutzgebiet den Nachweis genügender Mittel (genügenden werbenden Kapitals) zu erbringen.
C. Ausländische Gesellschaften (A) haben eine Zweigniederlassung in demjenigen Schutzgebiete zu begründen, in welchem sie Zulassung zum Betriebe beantragen. Nach dem Ermessen der Regierung kann die Bestellung eines Vertreters und die Begründung eines Gerichtsstandes im Schutzgebiet als genügend erachtet werden.
D. 1. Die von den eingeborenen Häuptlingen gewährten Befugnisse öffentlich rechtlicher Natur sind nicht als rechtbeständig anzuerkennen. Insbesondere gilt dies für:
a) ausschliessliche Wege -und Eisenbahnkonzessionen,
b) Handelsmonopole,
c) das ausschliessliche Recht zum Bergbau,
d) die Verleihung von Bergwerksberechtigungen und Rechten an Grund und Boden über das gesamte Gebiet eines Stammes oder
einen grösseren oder unbestimmten Teil desselben.
2. Sofern die Regierung Rechte der vorstehend unter a bis d beschriebenen Art einer Erwerbsgesellschaft einräumt, muss die Ausübung solcher Rechte unter der Form einer in Deutschland oder im Schutzgebiet nach deutschem Rechte begründeten Gesellschaft erfolgen.