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von gleicher Art und Güte und in ebenso gutem Zustande, wie das von der Gesellschaft benutzte ist, die beiderseitigen Züge zur Benutzung ihrer Linien zuzulassen gegen Zahlung eines Betrages für die Benutzung der Bahnlinie, der 70 Proz. der Sätze für Güter- beziehungsweise Personenbeförderung nach dem jeweilig in Geltung befindlichen Tarif der Gesellschaft nicht übersteigen darf. (
Solange der Gesellschaft die Festsetzung der Tarife für den Personen- und Güterverkehr durch die Konzession überlassen worden ist, wird folgendes vereinbart. Sobald die Gesellschaft für zwei aufeinander folgende Jahre einen verteilbaren Reinertrag von mehr als 10 Proz. für das in den Eisenbahnen angelegte Kapital erzielt hat, soll auf Verlangen der Regierung und in Übereinstimmung mit ihr eine Neuregelung der Tarife in der Weise erfolgen, dass dadurch tunlichst ein verteilbarer Reinertrag von 10 Proz. vom Anlagekapital erreicht wird; sobald aber nach der Neuregelung der Tarife während zweier aufeinander folgender Jahre der verteilbare Reinertrag nachweislich 10 Proz. des Kapitals nicht erreicht hat, sollen die Tarife auf Verlangen der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Regierung wiederum revidiert werden, um den verteilbaren lOprozentigen Reinertrag zu erzielen. Bei der Berechnung zur Ermittlung des Reinertrags ist der Verkehr der Gesellschaft und etwaiger Rechtsnachfolger derselben stets nach denselben Tarifsätzen in Einnahme zu stellen, wie sie für den öffentlichen Verkehr unter gleichen Verhältnissen hinsichtlich der Entfernung und Menge der beförderten Güter jeweilig in Kraft sind.
Es herrscht Einverständnis darüber, dass an Stelle der Worte im Artikel 18b „mit dem Betriebe beginnen“ zu lesen ist: „mit dem Bau beginne n“.
Berlin, den 14. November 1892.
Dr. Kayser. von Schelling. George Wilson.
Dr. Scharlach.
3. Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial» abteilung) und der South West Africa Company vom 11. Oktober 1898.
(Kolonialblatt 1898. S. 685.)
Zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung), vertreten durch den Direktor der Kolonialabteilung, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. von Buchka, und der South West Africa Company vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrats, Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Freiherrn von Nordenflycht, ist heute folgende Vereinbarung geschlossen worden.
§ 1 .
Die South West Africa Company verzichtet auf alle ihr nach der Konzession vom 12. September 1892 im Teil III Artikel 12 bis 18 und aus