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Teil 2 (1906)
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Zu § 9.

Konzession für die Hanseatische Land-, Minen» und Handels­gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika vom 11. August 1893.

(Denkschrift 1905, Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1905, No. 6.)

§ 1 .

Die Kaiserliche Regierung verleiht der Hanseatischen Land-Minen- und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika zu Hamburg in fol­genden Teilen des südwestafrikanischen Schutzgebietes:

a) im Gebiet der Rehobother Bastards,welche von dem Landbesitz der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, dem Herero­lande und dem Gebiet der roten Nation umschlossen ist (Gebiet von Rehoboth),

b) im Gebiet des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauas-Hotten- totten (Khauasgebiet)

unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter , auf die Dauer von 25 Jahren das ausschliessliche Recht zur Aufsuchung, Gewinnung und Bearbeitung von Mineralien aller Art.

Die Verleihung unter a) hat zur Voraussetzung, dass die Gesellschaft oder die etwaigen Rechtsnachfolger für die Dauer der gegenwärtigen Konzession sich im Besitze der sogenannten Höpfnerschen Konzession, d. d. Rehoboth, den 11. Oktober 1884, befinden.

Die genaue Festsetzung der geographischen Grenzen des Rehobother und des Khauasgebietes durch die Kaiserliche Regierung bleibt Vorbe­halten.

§ 2 .

Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beobachtung der dafür gel­tenden gesetzlichen Bestimmungen alle für ihren Grubenbetrieb nötigen oder dienlichen Anlagen und Verkehrseinrichtungen jeder Art herzu­stellen.

Das hierzu und zur Anlage von Wegen erforderliche Land, sowie die nötigen Wasserrechte, werden der Gesellschaft unentgeltlich verliehen, soweit der Kaiserlichen Regierung eine Verfügung darüber zusteht. Sofern das Land und die Wasserrechte sich im Eigentum Dritter befinden, wird die Kaiserliche Regierung der Gesellschaft zum Erwerbe derselben gegen angemessene Entschädigung ihren Beistand leihen oder ihr innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Wege der Expropriation verschaffen.

§ 3.

Sobald eine Grube im Laufe der Dauer dieser Konzession in Betrieb genommen wird, erwirbt die Gesellschaft beziehungsweise deren Rechts-