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Teil 2 (1906)
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Tsaobis, den 19. September 1898.

5. Protokoll

in Sachen der Grenzregulierung zwischen dem Gebiet der Deutschen Kolonial-Gesellschaft und dem Herero- bezw. Regierungsgebiet.

Durch die Vertreter der Regierung, Herrn Premier-Leutnant Franke und der Deutschen Kolonialgesellschaft Herrn Ober­inspektor Schlettwein, wurde vorbehaltlich höherer Genehmigung folgende in anliegender Skizze rot eingetragene Grenzlinie ver­einbart :

Die Grenze läuft von Omaruru unterhalb Tsamtsaub auf eine südwestlich gelegene Bergkuppe, dann zur Wolfsbank und zur nord­westlichen Ecke des Erongo-Gebirges, weiter am Fusse desErongo- Gebirges entlang bis zu dem aus der Skizze ersichtlichenVorsprung; von dort in gerader Linie bis zu dem auf der sogenannten grossen Bült gelegenen Grenzpunkt der Farm Goabib am Goabib- Spitzkoppjer Wege, dann in östlicher Richtung nach dem östlich vom Khanfluss gelegenen Höhenzuge, auf diesem entlang bis zur Grenze zwischen den Farmen Goabeb und Usakos, von da über die Ubibkuppen nach der Mündung des Dorstreviers in den Swakop.

Die mit den Privatbesitzern bezüglich der Grenzen ihrer Farmen erzielte Einigung ergibt sich aus der Skizze und den bei­liegenden Sonderverträgen.

gez. Schlettwein, gez. Franke,

Oberinspektor. Premierleutnant.

Kaiserlicher Bezirkshauptmann a. i.

Zu § 8.

1. Vertrag zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Kaoko Land= und Minengesellschaft vom 12. August 1893.

(Denkschrift 1905, Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1905, No. 6.)

Zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika in Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, und der Firma L. Hirsch & Co. in London, vertreten durch ihren Mitinhaber Herrn Alexander Marc aus London, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.

§ L

Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika (in der Folge kurzwegKolonialgesellschaft genannt) verkauft an die Firma L. Hirsch & Co. das sogenannte Kaokofeld, d. h. denjenigen Teil des deutschen Schutzgebietes in Südwestafrika, welcher begrenzt wird

1. im Norden durch den Kunenefluss von dessen Müundung bis zur Zwartboois-Drift;