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25. August 1883 in Anspruch genommenen Gebietes nicht Gegenstand der Prüfung war, so war wie geschehen zu erkennen.
Bethanien, den 15. April 1896.
(L. S.) gez. Duft.
3. Verfügung der KoIonial=Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Veräusserung und Belastung der Grundstücke
der deutschen Schutzgebiete.
Vom 17. November 1902.
(Kol.-Bl. 1903, S. 7.)
Der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika wird auf ihren Antrag unter dem Vorbehalte des Widerrufs die Genehmigung zur Veräusserung und Belastung der zur Zeit in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in Deutsch-Südwestafrika erteilt, sofern es sich im Einzelfalle
a) bei städtischen Grundstücken in Swakopmund und Lüderitz- bucht um einen Verkaufs- oder Belastungswert bis zum Höchstbetrage von 5000 M. (Fünftausend Mark),
b) bei ländlichen Grundstücken ausserhalb der Ortsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht um einen Verkaufs- oder Belastungswert bis zum Höchstbetrage von 15 000 M. (Fünftausend Mark) handelt.
Berlin, den 17. November 1902.
Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung.
S t u e b e 1.
4. Verfügung der Kolonial=Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Abänderung der Verfügung betr. Veräusserung und Belastung der Grundstücke der Deutschen Kolonial“ gesellschaft für Südwestafrika im deutsch=südwestafrika=
nischen Schutzgebiet.
Vom 14. Februar 1905.
(Kolonialblatt 1905, No. 5, S. 151.)
In Abänderung meiner Verfügung vom 17. November 1902, betreffend Veräusserung und Belastung der Grundstücke der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, wird die genannte Gesellschaft auf ihren Antrag unter dem Vorbehalte des Widerrufs von Aufsichtswegen allgemein ermächtigt, städtische Grundstücke in Swakopmund und Lüderitzbucht zu veräussern oder zu belasten sofern es sich im Einzelfalle nicht um einen höheren Veräusserungs- oder Belastungswert als zehntausend Mark handelt.
Berlin, den 14. Februar 1905.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
S t u e b e 1.