Jahrgang 
Teil 2 (1906)
Entstehung
Seite
161
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Kommt der Beliehene dieser Verpflichtung nach erfolgter Mahnung binnen einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Mahnung ab ge­rechnet, nicht nach, so erlischt die Verleihung hinsichtlich des Feldes oder sofern dasselbe zu einem Blgck gehört hinsichtlich des ganzen Blocks.

Artikel 41.

Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jeden Schürf­berechtigten wieder geöffnet.

Artikel 42.

Abgesehen von dem Falle der Verwirkung des Bergwerkseigentums (Artikel 40) sollen alle Streitigkeiten über die durch das vorstehende Regu­lativ berührten Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und den von ihr Berechtigten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein im Schutzgebiet zu bildendes Schiedsgericht entschieden werden. Jede Partei hat zwei Schiedsrichter zu ernennen. Diese Schiedsrichter erwählen einen Obmann. Findet hinsichtlich desselben eine Einigung nicht statt, so bestimmt der zuständige Kaiserliche Bezirksrichter den Obmann. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte finden die diesbezüglichen Be­stimmungen der Reichs-Zivilprozessordnung Anwendung.

Artikel 43.

Abänderungen des vorstehenden Bergregulativs, sofern dadurch die auf Grund desselben Berechtigten nicht eine günstigere Behandlung er­fahren, können seitens der Gesellschaft nicht mit rückwirkender Kraft an­geordnet werden.

London, den 15. November 1901.

J. Inman. D. N. Shaw.

Direktoren.

C. Launspach, Sekretär.

15. Allerhöchsten Ordre, betreffend Sonderberechtigungen im Bergwesen des deutsch=südwestafrikanischen Schutz­gebietes.

Vom 18. September 1904.

(Kolonialblatt 1904 ,Nr. 21, S. 626.)

Auf Ihren Vortrag will ich Sie ermächtigen, innerhalb des deutsch- südw'estafrikanischen Schutzgebiets auch in Ansehung solcher Gebiets­teile, in welchen allgemeine Schürffreiheit besteht, Sonderberechtigungen

Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. U. B